Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die kirchliche Rechtspersönlichkeit im Gross- 
herzogtum Baden. 
Von 
Dr. jur. FRITZ AMMANnN. 
(Fortsetzung.) 
II. Teil: Die Trägerschaft der kirchlichen Rechts- 
persönlichkeit in Baden. 
1. Abschnitt : Methodische Vorfragen. 
$ 9. Gesamtkirchentheorie und Institutentheorie. 
I. Die Frage nach der Trägerschaft der kirchl. Privatrechtsfähig- 
keit, insbesonderederkirchl. Vermögens- und Eigentumsfähigkeit, ist 
sehr bestritten. Die Anhänger der Gesamtkirchentheorie 
vertreten den Standpunkt, dass die Kirchen in ihrer Gesamtheit 
Eigentümer des Kirchenvermögens und damit Träger der Privat- 
rechtsfähigkeit sind. Von den wissenschaftlichen Verfechtern 
dieser Anschauung mögen genannt sein: PUCHTA, ANGELIS, V. 
POSCHINGER, HIRSCHEL, BRINZ, REICHENSPERGER, LEHMKUHL 
S.J.51. Dieser Theorie ist in der Institutentheorie, wonach 
die einzelnen kirchlichen Institute Träger der Vermögensfähigkeit 
und Eigentümer des Kirchengutes sind, ein Gegner erwachsen. 
Auf dem Boden der Institutentheorie stehen vor allem: GIERKE, 
SCHULTE, MEURER, FÖRSTER, LOENING, der Kommissionsbericht 
von GRIMM zum badischen Stiftungsgesetz 5’, ebenso der Kom- 
51 Auch Rechtsprax. 1904 S. 169, 
52 Beil. z. Prot. der 38. Sitz. II. Kam. v. 21. Dez. 1869. 
 
	        
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