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Die kirchliche Rechtspersönlichkeit im Gross-
herzogtum Baden.
Von
Dr. jur. FRITZ AMMANnN.
(Fortsetzung.)
II. Teil: Die Trägerschaft der kirchlichen Rechts-
persönlichkeit in Baden.
1. Abschnitt : Methodische Vorfragen.
$ 9. Gesamtkirchentheorie und Institutentheorie.
I. Die Frage nach der Trägerschaft der kirchl. Privatrechtsfähig-
keit, insbesonderederkirchl. Vermögens- und Eigentumsfähigkeit, ist
sehr bestritten. Die Anhänger der Gesamtkirchentheorie
vertreten den Standpunkt, dass die Kirchen in ihrer Gesamtheit
Eigentümer des Kirchenvermögens und damit Träger der Privat-
rechtsfähigkeit sind. Von den wissenschaftlichen Verfechtern
dieser Anschauung mögen genannt sein: PUCHTA, ANGELIS, V.
POSCHINGER, HIRSCHEL, BRINZ, REICHENSPERGER, LEHMKUHL
S.J.51. Dieser Theorie ist in der Institutentheorie, wonach
die einzelnen kirchlichen Institute Träger der Vermögensfähigkeit
und Eigentümer des Kirchengutes sind, ein Gegner erwachsen.
Auf dem Boden der Institutentheorie stehen vor allem: GIERKE,
SCHULTE, MEURER, FÖRSTER, LOENING, der Kommissionsbericht
von GRIMM zum badischen Stiftungsgesetz 5’, ebenso der Kom-
51 Auch Rechtsprax. 1904 S. 169,
52 Beil. z. Prot. der 38. Sitz. II. Kam. v. 21. Dez. 1869.