Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Mit Recht ist auch noch darauf aufmerksam gemacht 
worden 5°, dass, wenn die Ecclesia universalis in Baden Rechts- 
persönlichkeit besitzen würde, der Papst in ihrem Namen Grund- 
eigentum in Baden erwerben, sie vor Gericht vertreten, ja sogar 
Kirchenvermögen aus dem Grossherzogtum Baden erheben und 
in Rom oder anderwärts damit neue Kirchen gründen könnte. 
Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass die Rechtspersönlich- 
keit der Gesamtkirche prinzipiell, und insbesondere für Baden 
zu verneinen ist. Diese Ablehnung der Rechtspersönlichkeit der 
Gesamtkirche schliesst nicht die moralisch-religiöse Anerkennung 
der Gesamtkirche aus 5”. 
III. Nicht die Gesamtkirche, wohl aber das einzelne Institut, 
kommt als Träger der Rechtspersönlichkeit in Frage. Dabei 
braucht man auch nicht an dem Ausdruck „Institut“ allzupein- 
lich zu haften, denn es ist zweifellos, dass nicht nur Institute, 
bezw. Anstalten, sondern ebenso auch einzelne kirchliche Kor- 
porationen Träger der Rechtspersönlichkeit im Laufe der Ge- 
schichte geworden sind. Der Schwerpunkt der Institutentheorie 
siegt vor allem darin, dass sie die Trägerschaft der Rechtsper- 
lönlichkeit in das einzelne kirchliche Individuum 
verlegt. Die Institutentheorie trägt keinen speziell konfessionellen 
Charakter; sie ist weder mit dem katholischen, noch mit dem 
evangelischen Prinzip unvereinbar, sie ist mit voller Klarheit in 
den Dekretalen-Sammlungen des Corpus iuris canonici ausgeprägt 
und wurde noch auf dem Konstanzer Konzil von der Kurie deut- 
lich ausgesprochen. Sie findet ihre Begründung teils in juri- 
  
5° LOENING, Zeitschr. f. bad. Verwalt. 1869 S. 279 und Komm.Ber. v. 
GRIMM zum Stiftungsges. S. 23. 
” Vgl. $ 11 des I. Konstitut.Ed.: Die katholische (Kirche) insbesondere, 
deren allgemeine Kirchenverfassung einen Mittelpunkt der Glaubenseinig- 
keit fordert, erwartet mit vollem Recht, dass diese Zentralstelle als solche 
geachtet und ihr all’ jener Einfluss unter ihren Glaubensgenossen gestattet 
werde, welcher zur Erhaltung der Einheit der Vorschriften für Glauben 
und Leben der Kirchenglieder unentbehrlich ist.
	        
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