Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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stischen, teils in historischen Erwägungen. Der spezielle Zweck 
des einzelnen kirchlichen Instituts macht zu seiner Realisierung 
auch ein besonderes Vermögen erforderlich °® 59, 
Die Geschichte zeigt eine zunehmende Trennung und Dif- 
ferenzierung des Kirchenguts in den Händen zahlreicher einzelner 
Rechtsträger °°. 
Die Institutentheorie gilt jedoch unbeschränkt nur für die 
Trägerschaft der Privatrechtsfähigkeit, auf das Gebiet der 
öffentlichen Rechtspersönlichkeit übertragen er- 
leidet diese Theorie vor allem in ihren methodischen Konse- 
quenzen Modifikationen. Während die Frage nach der Träger- 
schaft der Privatrechtsfähigkeit bei jedem einzelnen kirchlichen 
Rechtsträger speziell aufgeworfen werden muss, genügt es, die 
öffentliche Rechtspersönlichkeit einer Kirche oder Religionsgesell- 
schaft in einem bestimmten Lande nachzuweisen; damit ist auch 
der Beweis erbracht, dass die von den betr. Kirchen oder Reli- 
gionsgesellschaften umschlossenen und ihnen organisch 
eingegliederten Privatrechtspersonen ebenfalls 
Träger einer öffentlichen Persönlichkeit sind. Die Anerkennung 
einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als Persönlichkeit des 
öffentlichen Rechts begreift in complexu auch die Anerkennung 
dieser Eigenschaft bezüglich der organisch eingegliederten mit 
Privatrechtsfähigkeit begabten Institute. Nurbezüglich der ausser- 
halb des kirchlichen Organismus stehenden Rechtsträger muss, 
analog der Institutentheorie, im einzelnen Fall die Trägerschaft 
der öffentlichen Rechtspersönlichkeit nachgewiesen werden; daher 
bedarf z. B. die öffentliche Rechtspersönlichkeit der Kirchenge- 
meinden, bei Unterstellung ihrer Privatrechtsfähigkeit, keines Be- 
weises mehr, während die Frage aufgeworfen werden muss, ob die 
kirchlichen Stiftungen, bezw. irgend ein kirchlicher Verein, als 
Träger öffentlicher Persönlichkeit zu betrachten sind. 
58 SCHULTE, System II. 483 fl. 
569 HUBLER, 1. c. S, 112 £. 
60 SCHULTE und HOÜBLER |. c.
	        
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