Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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2. Abschnitt: Die Träger der kirchlichen Rechtspersönlich- 
keit im einzelnen‘. 
S$S 10. Die Kirchenimengeren Sinn, 
(katholisch, protestantisch-uniert, altkatholisch.) 
I. Als Träger der Rechtspersönlichkeit kommen nur die 
Kirchen im Rechtssınn in Betracht, nicht im Lehrsinn %. 
Der Begriff der Kirchen ist hier umgrenzt im Sinne des deut- 
schen Staatsrechts (vgl. oben $ 4). Während der Begriff der 
katholischen Kirche im Rechtssinn keiner weiteren Er- 
läuterung bedarf, muss bezüglich der evangelischen Kirche 
unterschieden werden zwischen der Zeit vor der badischen 
evangelischen Kircheneinigung vom Jahre 1821 und der nach- 
folgenden. Bis 1821 gab es zwei getrennte protestantische 
Kirchen, die lutherische und die reformierte. Seit der Kirchen- 
einigung existiert nur noch eine protestantisch-unierte Kirche. 
Vgl. die Einleitung zur Vereinigungsurkunde Satz 1 und 2. 
Seit der Vereinigung existiert nur eine vereinigte evange- 
lisch-protestantische Kirche und nur sie ist im folgenden verstanden, 
wenn von der evangelischen oder protestantischen Kirche die Rede 
ist. Die gemeinsamen Grundlagen sind die Augsburger Konfes- 
sion, der Katechismus Luthers und der Heidelberger Katechis- 
mus ($ 2 der Unionsurkunde) ®. 
Die altkatholische Kirche existiert erst seit dem 
  
— 
°ı Vgl. zu dem Folgenden die Grundleg.Werke v. SCHULTE J.P. und 
MEURER HLS,. 
°* Die wichtigsten Definitionen der Kirchen im Lehrsinn sind die folgen- 
den: 1. kath. Kirche: Ecclesia est societas hominum Christianorum_ reli- 
gionem profitentium sub legitimis pastoribus, praesertim vero sub visibile 
capite omnium Romano pontifice; 2. ev. Kirche: Ecclesia est congregatio 
sanctorum, in qua evangelium recte docetur et recte administrantur sacra- 
menta (Confessio Augustana). 
® SPoHn, Ev. KR. I. S. 89/91, 93 f., 99.
	        
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