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2. Abschnitt: Die Träger der kirchlichen Rechtspersönlich-
keit im einzelnen‘.
S$S 10. Die Kirchenimengeren Sinn,
(katholisch, protestantisch-uniert, altkatholisch.)
I. Als Träger der Rechtspersönlichkeit kommen nur die
Kirchen im Rechtssınn in Betracht, nicht im Lehrsinn %.
Der Begriff der Kirchen ist hier umgrenzt im Sinne des deut-
schen Staatsrechts (vgl. oben $ 4). Während der Begriff der
katholischen Kirche im Rechtssinn keiner weiteren Er-
läuterung bedarf, muss bezüglich der evangelischen Kirche
unterschieden werden zwischen der Zeit vor der badischen
evangelischen Kircheneinigung vom Jahre 1821 und der nach-
folgenden. Bis 1821 gab es zwei getrennte protestantische
Kirchen, die lutherische und die reformierte. Seit der Kirchen-
einigung existiert nur noch eine protestantisch-unierte Kirche.
Vgl. die Einleitung zur Vereinigungsurkunde Satz 1 und 2.
Seit der Vereinigung existiert nur eine vereinigte evange-
lisch-protestantische Kirche und nur sie ist im folgenden verstanden,
wenn von der evangelischen oder protestantischen Kirche die Rede
ist. Die gemeinsamen Grundlagen sind die Augsburger Konfes-
sion, der Katechismus Luthers und der Heidelberger Katechis-
mus ($ 2 der Unionsurkunde) ®.
Die altkatholische Kirche existiert erst seit dem
—
°ı Vgl. zu dem Folgenden die Grundleg.Werke v. SCHULTE J.P. und
MEURER HLS,.
°* Die wichtigsten Definitionen der Kirchen im Lehrsinn sind die folgen-
den: 1. kath. Kirche: Ecclesia est societas hominum Christianorum_ reli-
gionem profitentium sub legitimis pastoribus, praesertim vero sub visibile
capite omnium Romano pontifice; 2. ev. Kirche: Ecclesia est congregatio
sanctorum, in qua evangelium recte docetur et recte administrantur sacra-
menta (Confessio Augustana).
® SPoHn, Ev. KR. I. S. 89/91, 93 f., 99.