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Jahre 1870 und umfasst diejenigen Katholiken, welche die
in der päpstlichen Bulle pastor aeternus vom 18. Juli 1870 ent-
haltenen Lehrsätze nicht anerkennen.
II. Mit dem Augenblick, als die Kirche ein eigenes Lebens-
ideal und einen eigenen Willen gegenüber dem Staat zur Geltung
brachte, begann ihre öffentliche Rechtspersönlichkeit. In dem
römischen Reich deutscher Nation des Mittelalters, war
die katholische Kirche die herrschende Staatskirche, sie trat als
selbständige Willensmacht, als Subjekt öffentlicher Rechte und
Pflichten, als Kontrahent bei staats- und völkerrechtlichen Ver-
trägen, kurz als Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, gegen-
über dem Staat in die Erscheinung. Für die öffentliche Rechts-
persönlichkeit anderer Religionsgesellschaften war kein Raum.
Erst durch die Reformation trat eine Aenderung dieses Zu-
standes ein. Nachdem durch den Augsburger Religions-
frieden von 1555 die evangelische Religionspartei reichsgesetz-
lich anerkannt worden war, stand es den evangelischen Landes-
herrn auf Grund des Jus reformationis und in Verfolg des
Grundsatzes: cujus regio eius religio, frei, die protestantische
Religion für ihr Territorium als die herrschende zu erklären
und damit den evangelischen Religionsteil zur Persönlichkeit des
öffentlichen Rechts zu erheben. Der westfälische Frieden
bestätigte den Augsburger Religionsfrieden und erkannte die
(leichberechtigung der evangelischen Religionspartei und zwar
sowohl der Lutheraner als der Reformierten mit der katholischen
Kirche an. Im gleichem Frieden wurde das Jus reformandi der
Landesherrn beschränkt. Der Annus decretorius 1624 bestimmte,
ob ein Territorium als katholisches oder als evangelisches
lutherisches oder reformiertes) anzusehen ist. Die Privatrechts-
fähigkeit der Bistümer setzt der westfälische Frieden voraus.
Dieser Rechtszustand herrschte auch in den altbadischen
Gebieten, welche ursprünglich zu den Sprengeln der Bistümer
Konstanz, Strassburg, Speyer, Worms, Würzburg und Mainz