Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 218 — 
Jahre 1870 und umfasst diejenigen Katholiken, welche die 
in der päpstlichen Bulle pastor aeternus vom 18. Juli 1870 ent- 
haltenen Lehrsätze nicht anerkennen. 
II. Mit dem Augenblick, als die Kirche ein eigenes Lebens- 
ideal und einen eigenen Willen gegenüber dem Staat zur Geltung 
brachte, begann ihre öffentliche Rechtspersönlichkeit. In dem 
römischen Reich deutscher Nation des Mittelalters, war 
die katholische Kirche die herrschende Staatskirche, sie trat als 
selbständige Willensmacht, als Subjekt öffentlicher Rechte und 
Pflichten, als Kontrahent bei staats- und völkerrechtlichen Ver- 
trägen, kurz als Persönlichkeit des öffentlichen Rechts, gegen- 
über dem Staat in die Erscheinung. Für die öffentliche Rechts- 
persönlichkeit anderer Religionsgesellschaften war kein Raum. 
Erst durch die Reformation trat eine Aenderung dieses Zu- 
standes ein. Nachdem durch den Augsburger Religions- 
frieden von 1555 die evangelische Religionspartei reichsgesetz- 
lich anerkannt worden war, stand es den evangelischen Landes- 
herrn auf Grund des Jus reformationis und in Verfolg des 
Grundsatzes: cujus regio eius religio, frei, die protestantische 
Religion für ihr Territorium als die herrschende zu erklären 
und damit den evangelischen Religionsteil zur Persönlichkeit des 
öffentlichen Rechts zu erheben. Der westfälische Frieden 
bestätigte den Augsburger Religionsfrieden und erkannte die 
(leichberechtigung der evangelischen Religionspartei und zwar 
sowohl der Lutheraner als der Reformierten mit der katholischen 
Kirche an. Im gleichem Frieden wurde das Jus reformandi der 
Landesherrn beschränkt. Der Annus decretorius 1624 bestimmte, 
ob ein Territorium als katholisches oder als evangelisches 
lutherisches oder reformiertes) anzusehen ist. Die Privatrechts- 
fähigkeit der Bistümer setzt der westfälische Frieden voraus. 
Dieser Rechtszustand herrschte auch in den altbadischen 
Gebieten, welche ursprünglich zu den Sprengeln der Bistümer 
Konstanz, Strassburg, Speyer, Worms, Würzburg und Mainz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.