Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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gehörten. Die Teilung der altbadischen Gebiete 1535 
in die beiden Markgrafschaften Baden-Baden und Baden-Dur- 
lach hatte auch eine Teilung hinsichtlich der Konfession zur 
Folge. In der Markgrafschaft Baden-Baden blieb, nach mehr- 
fachem Wechsel, von etwa 1622 die katholische Kirche herr- 
schend. In der Markgrafschaft Baden-Durlach brachte Mark- 
graf Karl Il. die evangelische Religion zur alleinigen Geltung. 
Die Wiedervereinigung der beiden Markgrafschaften im 
Jahre 1771 änderte hieran nichts. In den vormals kurpfälzischen 
(ebietsteilen endlich wechselte die lutherische und die refor- 
mierte Religion, bis unter der Regierung Johann Uasimirs 
(1583—1592) der Calvinismus den Sieg davontrug und von nun 
an die vorherrschende Kirche blieb ®%. 
Im Zusammenhang mit dem Erstarken des landesherrlichen 
Regiments entwickelte sich wie in ganz Deutschland, so auch in 
Baden, ein sich steigender Einfluss des Staats auf die Kirchen, 
welcher schliesslich wieder in dem Staatskirchentum endete und 
damit die selbständige öffentliche Rechtspersönlichkeit der Kir- 
chen, wenn auch nicht aufhob, so doch nach allen Richtungen 
verkürzte und einschränkte.e Für Baden ist nach Abschluss 
dieser Entwickelung bedeutsam das dritte Organisations- 
edikt vom 11. Februar 1803 über Religionsübung und Religions- 
duldung und das erste Konstitutions-Edikt vom 14. Mai 
1807 über die kirchliche Staatsverfassung des Grossherzogtums. 
Besonders dieses letztere Edikt, das von Josephinischem Geiste 
getragen ist, unterwirft selbst das innerkirchliche Leben der 
staatlichen Regelung. Immerhin hebt das I. badische Konst.Ed. 
ausdrücklich die öffentliche Rechtspersönlichkeit der katholischen, 
lutherischen und reformierten Kirche hervor. Nach $ 7 ge- 
niesst nämlich die katholische Kirche, sowie ‚die evangelische 
(lutherischen und reformierten Teiles) „kirchliches Staats- 
°%* Das Grossh. Baden, Karlsruhe 1885 S. 694/96.
	        
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