Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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bürgerrecht, d. h. die Befugnis, zu verlangen, dass sie als 
Religionsgesellschaft anerkannt werde und für ihre Kirchenein- 
richtungen Staatsschutz geniesse“. Auch die Privatrechtsfähig- 
keit dieser christlichen Kirchen wird ausdrücklich ausgesprochen 
in 8 9: 
Jede Kirche, welche Staatsbürgerrecht geniesst, ist 
eigentumsberechtigt. 
Die Privatrechtsfähigkeit der katholischen Kirche, bezw. des 
Erzbistums Freiburg, findet dann weiter ihre Bestätigung in der 
auf einem Vertrage ruhenden uud als Grundstatut der katho- 
lischen Kirche publizierten Bulle Provida solersque von 
1821. Es wird die Kirche sub titulo assumtionis BMV. zu Frei- 
burg, „in ecclesiam archiepiscopalem et parochialem“ erhoben. 
Die Ecclesia metropolitana hat „pro dioecesano suo territorio“ 
das ganze Grossherzogtum. Der Freiburger erzbischöflichen 
Kirche wird zugewiesen: dominatus Lincensis. Dieselben Grund- 
sätze finden sich dann wieder in dem Decretum erectionis 
Dioecesium provinciae ecclesiasticae superioris Rheni de 11. April 
1827 ausgesprochen. 
Die öffentliche Rechtspersönlichkeit der christlichen Kirchen 
ist auch stillschweigend anerkannt in $ 1 der Verordnung 
vom 2. Februar 1830 Reg.Bl. 3. 
Die volle und eingehende Ausgestaltung der katholischen 
und protestantisch-unierten Kirche als Persönlichkeiten des 
öffentlichen wie des privaten Rechts erfolgte erst in dem Gesetz, 
die rechtliche Stellung der Kirchen etc. betr. vom 9. September 
1860. Der 8 1 des Kirchengesetzes, der die Grundlage für die 
öffentliche und private Rechtspersönlichkeit der Kirchen nach gel- 
tendem badischen Rechte bildet, bestimmt: 
Der vereinigten evangelisch-protestantischen und der 
römisch-katholischen Kirche ist das Recht öffent- 
licher Korporationen mit dem Rechte der öffent- 
lichen Gottesverehrung gewährleistet.
	        
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