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bürgerrecht, d. h. die Befugnis, zu verlangen, dass sie als
Religionsgesellschaft anerkannt werde und für ihre Kirchenein-
richtungen Staatsschutz geniesse“. Auch die Privatrechtsfähig-
keit dieser christlichen Kirchen wird ausdrücklich ausgesprochen
in 8 9:
Jede Kirche, welche Staatsbürgerrecht geniesst, ist
eigentumsberechtigt.
Die Privatrechtsfähigkeit der katholischen Kirche, bezw. des
Erzbistums Freiburg, findet dann weiter ihre Bestätigung in der
auf einem Vertrage ruhenden uud als Grundstatut der katho-
lischen Kirche publizierten Bulle Provida solersque von
1821. Es wird die Kirche sub titulo assumtionis BMV. zu Frei-
burg, „in ecclesiam archiepiscopalem et parochialem“ erhoben.
Die Ecclesia metropolitana hat „pro dioecesano suo territorio“
das ganze Grossherzogtum. Der Freiburger erzbischöflichen
Kirche wird zugewiesen: dominatus Lincensis. Dieselben Grund-
sätze finden sich dann wieder in dem Decretum erectionis
Dioecesium provinciae ecclesiasticae superioris Rheni de 11. April
1827 ausgesprochen.
Die öffentliche Rechtspersönlichkeit der christlichen Kirchen
ist auch stillschweigend anerkannt in $ 1 der Verordnung
vom 2. Februar 1830 Reg.Bl. 3.
Die volle und eingehende Ausgestaltung der katholischen
und protestantisch-unierten Kirche als Persönlichkeiten des
öffentlichen wie des privaten Rechts erfolgte erst in dem Gesetz,
die rechtliche Stellung der Kirchen etc. betr. vom 9. September
1860. Der 8 1 des Kirchengesetzes, der die Grundlage für die
öffentliche und private Rechtspersönlichkeit der Kirchen nach gel-
tendem badischen Rechte bildet, bestimmt:
Der vereinigten evangelisch-protestantischen und der
römisch-katholischen Kirche ist das Recht öffent-
licher Korporationen mit dem Rechte der öffent-
lichen Gottesverehrung gewährleistet.