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Rechtspersönlichkeit der Kirchen bejaht?”’; nur eine kleine
Gruppe von Autoren hat die öffentliche Rechtspersönlichkeit der
Kirchen verneinen zu müssen geglaubt. Hierhin zählen zunächst
die Urheber derjenigen (unten in $ 3 1, 3) näher geschilderten
Theorien, wonach das Erkennungszeichen der öffentlichen Per-
sönlichkeiten in der Verpflichtung derselben zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gegenüber dem Staate gefunden wird. Dieses Merk-
mal träfe bei den Kirchen nicht zu. Allein selbst angenommen,
das Merkmal der Zweckgebundenheit wäre ausschlaggebend, so
lässt sich in bestimmten Grenzen die Ansicht vertreten, dass
die Kirchen in Baden zur Erfüllung ihres Zweckes verpflichtet
sind, kraft öffentlichen Rechts. Jedenfalls schliessen die Be-
ziehungen von Staat und Kirche, wie sie in Baden geregelt sind,
es aus, dass die Kirche plötzlich auf allen Gebieten ihre Tätig-
keit einstellen könnte ®®,
Der Charakter der Kirchen als öffentlichrechtlicher Per-
sönlichkeiten ist auch mit der Motivierung bestritten, (KAHL®!),
dass der Begriff der öffentlichen Korporation, auf die Kirchen
angewandt, bald zu eng, bald zu weit sei, Geistliches und Welt-
liches vermische. Die Kirchen seien „qualifizierte Korporationen“.
Dem gegenüber ist selbstverständlich zuzugeben, dass der Be-
griff der öffentlichen Korporation den Begriff der Kirchen nicht
erschöpft, damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass er eine
einzelne Seite ihres Wesens, nämlich die rechtspersönliche, in
unzweideutiger Weise zum Ausdruck bringt.
Wenn endlich noch die öffentliche Rechtspersönlichkeit
der Kirche im Sinn des deutschen Reichsrechts, speziell des
$ 89 BGB. von MEURER bestritten wurde, so ist dieser Einwand
bereits oben ($ 8) widerlegt worden.
”%° HINSCHIUS, GIERKE, DERNBURG, REGELSBERGER, CROME, ENnNECE-
RUS-LEHMANN, REHBEIN, HÖLDER, DORNER.
8° Kını, System S. 332 ff.
81 eod. S. 336 ff.