Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Für die vorliegende Arbeit, insbesondere für die Gliederung 
des Inhalts der Rechtspersönlichkeit in Teil III, ist die Art der 
Rechtskonstruktion der Kirchen als Korporationen oder Anstalten 
von untergeordneter Bedeutung °®. 
Auch die Korporationseigenschaft der Orden ist bestritten. 
Der Orden bildet eine in hohem Masse von der ordnungsmässi- 
gen Kirchenbehörde unabhängige, teilweise sogar eximierte Ge- 
meinschaft. Der Orden hat seine verfassungsmässige Vertretung 
in dem Abt und dem Kapitel, welch letzteres aus der Wahl der 
Ordensmitglieder hervorgegangen ist. Alle diese Momente spre- 
chen deutlich für den Korporationscharakter der Orden ?”, 
Bezüglich der in Baden bestehenden Orden ist die Frage 
nach der Korporationsqualität unbedingt zu bejahen. So be- 
zeichnet $S 1 Abs. 2 der Statuten des Ordens der Barmherzigen 
Schwestern (Reg.Bl. 1845 Nr. 7) den Orden als eine religiöse 
Genossenschaft jedoch ohne klösterliche Verfassung und 
8 42 der Statuten spricht von dem Orden als einer „Körper- 
schaft“. Die Korporationseigenschaft der Kongregationen er- 
scheint zweifelhaft wegen ihrer engen Verbindung mit den Mutter- 
häusern. Allein die ganze Struktur der in Baden bestehenden 
Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz von 
Ingenbohl ist so ganz der Organisation der anderen Orden ge- 
mäss, — es existiert als genossenschaftliche Vertretung ein Ge- 
neralkapitel -— dass mindestens bezüglich dieser Kongregation 
die Korporationsqualität als feststehend betrachtet werden muss, 
  
  
S. 450: „Was die Stellung der christlichen Kirchen selbst betrifft, so er- 
scheinen sie im Staate nach der bestehenden Gesetzgebung als grosse, mit 
einer vollständigen Verfassung versehene Genossenschaften, welche 
in ihren Angelegenheiten ein Regierungs- und Verwaltungsrecht ausüben“. 
20 GIERKE, G.Th. S. 169 Anm. 1. 
2” MEURER, HI.S. II. S. 245 ff.
	        
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