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Für die vorliegende Arbeit, insbesondere für die Gliederung
des Inhalts der Rechtspersönlichkeit in Teil III, ist die Art der
Rechtskonstruktion der Kirchen als Korporationen oder Anstalten
von untergeordneter Bedeutung °®.
Auch die Korporationseigenschaft der Orden ist bestritten.
Der Orden bildet eine in hohem Masse von der ordnungsmässi-
gen Kirchenbehörde unabhängige, teilweise sogar eximierte Ge-
meinschaft. Der Orden hat seine verfassungsmässige Vertretung
in dem Abt und dem Kapitel, welch letzteres aus der Wahl der
Ordensmitglieder hervorgegangen ist. Alle diese Momente spre-
chen deutlich für den Korporationscharakter der Orden ?”,
Bezüglich der in Baden bestehenden Orden ist die Frage
nach der Korporationsqualität unbedingt zu bejahen. So be-
zeichnet $S 1 Abs. 2 der Statuten des Ordens der Barmherzigen
Schwestern (Reg.Bl. 1845 Nr. 7) den Orden als eine religiöse
Genossenschaft jedoch ohne klösterliche Verfassung und
8 42 der Statuten spricht von dem Orden als einer „Körper-
schaft“. Die Korporationseigenschaft der Kongregationen er-
scheint zweifelhaft wegen ihrer engen Verbindung mit den Mutter-
häusern. Allein die ganze Struktur der in Baden bestehenden
Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz von
Ingenbohl ist so ganz der Organisation der anderen Orden ge-
mäss, — es existiert als genossenschaftliche Vertretung ein Ge-
neralkapitel -— dass mindestens bezüglich dieser Kongregation
die Korporationsqualität als feststehend betrachtet werden muss,
S. 450: „Was die Stellung der christlichen Kirchen selbst betrifft, so er-
scheinen sie im Staate nach der bestehenden Gesetzgebung als grosse, mit
einer vollständigen Verfassung versehene Genossenschaften, welche
in ihren Angelegenheiten ein Regierungs- und Verwaltungsrecht ausüben“.
20 GIERKE, G.Th. S. 169 Anm. 1.
2” MEURER, HI.S. II. S. 245 ff.