Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 230 — 
mern, welche Lehren aufstellen, vermöge welcher sie in irgend 
einer Beziehung den Gesetzen des Staats keine Folge schuldig 
zu sein behaupten und welche infolge solcher Lehren die Erfül- 
lung staatsbürgerlicher Verbindlichkeiten beharrlich verweigern“. 
Trotz dieser gegen die Sekten gerichteten Tendenz der Ge- 
setzgebung erwarben einzelne Religionsgemeinschaften schon in 
der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts Korporationsrechte. Diese 
Rechte sind durch das Kirchengesetz aufrecht erhalten 
worden, nach Massgabe der erteilten besonderen Verwilligungen. 
Gleichzeitig wurde in $ 3 die Entstehung von Religionsgemein- 
schaften grundsätzlich freigegeben, wenn nur ihr Bekenntnis 
und ihre Verfassung den Staatsgesetzen und der Sittlichkeit 
nicht widersprechen. Zwar spricht $ 3 des Kirchengesetzes 
nur von religiösen Vereinen, allein das Kirchengesetz verstand 
unter religiösen Vereinen nur die Religionsgemeinschaften. 
„Dass jeder kirchliche Verein Gottesverehrung zum Zwecke hat, 
ist zweifellos“®®,. „Die Schranken für die religiösen Vereine seien 
allerdings nur in allgemeine Ausdrücke gefasst, es sei ihnen das 
Recht der freien Gottesverehrung garantiert; eine Gottesvereh- 
rung sei also als Merkmal erforderlich“ ®*. 
Ueber die Frage, welche Religionsgemeinschaften im einzelnen 
Rechtspersönlichkeit besitzen, spricht sich das Gesetz von 1860 nicht 
aus. Rechtspersönlichkeit kann eine religiöse Gemeinschaft bezw. 
ein religiöser Verein im Sinne des 8 3 des Gesetzes von 1860 nur auf 
gleiche Weise erlangen, wie andere Vereinigungen, nämlich ent- 
weder öffentlich - rechtliche Persönlichkeit durch Verleihung auf 
Grund des II. Konstitutionsediktes (so die weiter unten aufge- 
zählten Religionsgemeinschaften) oder aber Privatrechtsfähigkeit 
durch Eintragung in das Vereinsregister nach Massgabe der 
SS 21 ff., 61 fi. BGB. Von diesen Bestimmungen ist die wich- 
tigste in $61 Abs. 2 BGB. enthalten. Diese Gesetzesvorschrift 
— 
8 Komm.Ber. von v. MoHLı, Ständeverhandl. I. K. Beil. S. 454. 
8 LAMAY in den Prot. I. Kamm. zum KG. S. 149. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.