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gibt der Verwaltungsbehörde (in Baden das Bezirksamt des Ver-
einssitzes 8 11 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Ausführungsver-
ordnung vom 11. November 1899, Art. 4 Abs. 2 des badischen
Ausf.&. z. BGB.) das Recht, gegen die Eintragung eines Vereins
Einspruch zu erheben, wenn der Verein nach dem öffent-
lichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann,
oder wenn er ..... einen religiösen Zweck verfolgt. Hieraus
ergibt sich zunächst mit Sicherheit, dass die Eintragung einer
religiösen (emeinschaft, die nach $ 3 des Gesetzes von 1860
nicht erlaubt ist, weil ihre Verfassung oder ihr Bekenntnis den
Staatsgesetzen oder der Sittlichkeit zuwiderläuft oder die den
Bestimmungen der $$ 4 und 2 des badischen Vereinsgesetzes
nicht entspricht, durch Einspruch des Bezirksamts in Frage ge-
stellt werden kann. Schwierigkeiten ergeben sich erst bei der
Frage, ob auch die Eintragung einer religiösen Gemeinschaft,
welche nach $ 3 des Gesetzes von 1860 als erlaubt gelten
muss, aus de m Grunde mit Einspruch angefochten werden kann,
weil die betreffende Gemeinschaft einen religiösen Zweck verfolge.
Um hier Klarheit zu schaffen, muss das Verhältnis des & 61
Abs. 2 BGB. zu $ 3 des Gesetzes von 1860 näher untersucht
werden. Hierbei zeigt sich zunächst, dass der Begriff des „Ver-
eins mit religiösem Zweck“, wie ihn & 61 BGB. anwendet, sich
inhaltlich nicht mit dem Begriff des „religiösen Vereins“ des $ 3
des Gesetzes von 1860 deckt; denn $ 3 hat, wie oben ausgeführt,
nur Religionsgemeinschaften im Auge, während der religiöse
Verein des BGB. alle Gemeinschaften umfasst, welche dem Dienste
irgend eines Glaubensbekenntnisses sich widmen oder in sonstiger
Weise Förderung oder Schutz eines Glaubensbekenntnisses sich
zur Aufgabe gestellt haben. Ferner bezieht sich die Vorschrift
des 861 BGB. im Gegensatz zu $ 3 des Gesetzes, nicht
auf Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts, sei es dass sie in-
direkt durch ihre Eingliederung in den kirchlichen Organismus
oder direkt auf Grund des II. Konstitutionsediktes Persönlich-