Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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keit des öffentlichen Rechts erworben haben. Eine Kollision 
von & 3 des Gesetzes und & 61 Abs. 2 BGB. lässt sich sonach 
nur in der Richtung denken, dass gegen die Eintragung einer 
nach & 3 des Gesetzes erlaubten privaten Religionsgemeinschaft 
seitens des Bezirksamtes Einspruch erhoben werden könnte. Diese 
Möglichkeit muss zugegeben werden ; denn $S 3 des Gesetzes spricht 
sich nur darüber aus, ob ein religiöser Verein nach öffentlichem 
Vereinsrecht als erlaubt gelten kann, über die Frage der priva- 
ten oder öffentlichen Rechtspersönlichkeit dagegen besagt 8 3 
gar nichts; aber selbst wenn man aus der in 8 3 gegebenen 
Zusicherung der freien Bildung religiöser Vereine ein Recht die- 
ser Gemeinschaften auf bedingungslose Zulassung zum Erwerbe 
der Rechtspersönlichkeit herauslesen wollte, würde die Möglichkeit 
des staatlichen Einspruchs nach Massgabe des 861 BGB. durch 
den Satz „Lex posterior derogat legi priori“ und Reichsrecht 
geht vor Liandesrecht* hinreichend gesichert sein. (Vgl. unten 
829 Il. a E.) 
Die Rechtslage der privaten Religionsgemeinschaften stellt 
sich also nunmehr unter Berücksichtigung des $ 61 BGB. so dar, 
dass sie bezüglich des Erwerbs ihrer Privatrechtsfähigkeit durch 
Eintragung in das Vereinsregister einem verschleierten Konzes- 
sionssystem unterliegen ®°. 
Soweit Religionsgemeinschaften durch die Eintragung in das 
Vereinsregister Privatrechtsfähigkeit verliehen wurde, sind sie 
zugleich Träger zahlreicher öffentlicher Rechte, z. B. des Rechts 
auf freie gemeinsame Gottesverehrung gemäss $ 3 Abs. 3 
KG. des Rechts auf Staatsschutz und Schutz ihrer Gottes- 
häuser, Gottesdienste und Geistlichen, das Recht auf Berücksich- 
tigung bei der Eidesleistung, z. B. bezüglich der Mennoniten 
(vgl. Teil III). Sie unterstehen auch als Privatvereine dem öffent- 
lichen badischen Vereinsgesetz, allein sie sind darum doch noch 
nicht Träger öffentlicher Rechtspersönlichkeit (vgl. oben $ 1). 
85 LPR. S. 53/54.
	        
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