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keit des öffentlichen Rechts erworben haben. Eine Kollision
von & 3 des Gesetzes und & 61 Abs. 2 BGB. lässt sich sonach
nur in der Richtung denken, dass gegen die Eintragung einer
nach & 3 des Gesetzes erlaubten privaten Religionsgemeinschaft
seitens des Bezirksamtes Einspruch erhoben werden könnte. Diese
Möglichkeit muss zugegeben werden ; denn $S 3 des Gesetzes spricht
sich nur darüber aus, ob ein religiöser Verein nach öffentlichem
Vereinsrecht als erlaubt gelten kann, über die Frage der priva-
ten oder öffentlichen Rechtspersönlichkeit dagegen besagt 8 3
gar nichts; aber selbst wenn man aus der in 8 3 gegebenen
Zusicherung der freien Bildung religiöser Vereine ein Recht die-
ser Gemeinschaften auf bedingungslose Zulassung zum Erwerbe
der Rechtspersönlichkeit herauslesen wollte, würde die Möglichkeit
des staatlichen Einspruchs nach Massgabe des 861 BGB. durch
den Satz „Lex posterior derogat legi priori“ und Reichsrecht
geht vor Liandesrecht* hinreichend gesichert sein. (Vgl. unten
829 Il. a E.)
Die Rechtslage der privaten Religionsgemeinschaften stellt
sich also nunmehr unter Berücksichtigung des $ 61 BGB. so dar,
dass sie bezüglich des Erwerbs ihrer Privatrechtsfähigkeit durch
Eintragung in das Vereinsregister einem verschleierten Konzes-
sionssystem unterliegen ®°.
Soweit Religionsgemeinschaften durch die Eintragung in das
Vereinsregister Privatrechtsfähigkeit verliehen wurde, sind sie
zugleich Träger zahlreicher öffentlicher Rechte, z. B. des Rechts
auf freie gemeinsame Gottesverehrung gemäss $ 3 Abs. 3
KG. des Rechts auf Staatsschutz und Schutz ihrer Gottes-
häuser, Gottesdienste und Geistlichen, das Recht auf Berücksich-
tigung bei der Eidesleistung, z. B. bezüglich der Mennoniten
(vgl. Teil III). Sie unterstehen auch als Privatvereine dem öffent-
lichen badischen Vereinsgesetz, allein sie sind darum doch noch
nicht Träger öffentlicher Rechtspersönlichkeit (vgl. oben $ 1).
85 LPR. S. 53/54.