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Immerhin haben einzelne der Religionsgemeinschaften durch aus-
drückliche Verleihung körperschaftliche Rechte auf
Grund des II. Konstitutionsedikts erhalten. So schon im Jahre
1811 die Herrenhuter evangelisch Brüdergemeinde in
Königsfeld durch landesherrliches Privileg vom 11. November 1811.
Die Eigenschaft der Brüdergemeinde als einer mit Körperschafts-
rechten ausgestatteten Religionsgemeinschaft ist nachmals aus-
drücklich durch allerhöchste Verfügung vom 25. Januar 1902,
Staatsanzeiger 1902 8. 127, ausgesprochen worden.
Ebenso sind den Anhängern des Leipziger Glaubensbekennt-
nisses, also den Deutschkatholiken, durch allerhöchste
Entschliessung vom 19. Mai 1848 Körperschaftsrechte und das
Recht zur Abhaltung öffentlichen Gottesdienstes verliehen worden.
Den Altlutheranern wurden.unterm 28. Dez. 1855
eine Anzahl besonderer Bewilligungen erteilt. Allein es wurde
ausdrücklich dabei ausgesprochen :
Den ausgetretenen Lutheranern werden durch diese Be-
willigung keine Körperschaftsrechte verliehen.
Soweit Religionsgemeinschaften in Baden mit dem Rechte
einer Korporation bekleidet worden sind, steht ihnen nach Art. 1
des allgemeinen Kirchensteuergesetzes das Recht der Besteue-
rung gegenüber ihren Religiousgenossen zu (vgl. unten 8 20).
812. Die Korporationen innerhalb des kirch-
lichen Organismus.
A. Kirchengemeinden.
I. In Baden muss die Rechtspersönlichkeit der katholischen
und evangelischen Kirchengemeinde nach der öffentlich - recht-
lichen und privaten Seite hin seit Beginn des 19. Jahrhunderts
als gegeben angenommen werden. Eine ausdrückliche Anerken-
nung der jur. Persönlichkeit der Kirchengemeinden findet sich
erst indem Ortskirchensteuergesetz von 1888. Wäh-
rend nun hinsichtlich der evangelischen Kirchengemeinde