I. Teil, Der Rechtsgrund der kirchlichen Rechts-
persönlichkeit in Baden.
85. Begriffdes Rechtsgrunds.
I. Der Rechtsgrund ist der Grund der rechtlichen Existenz.
Die Frage nach dem Rechtsgrund der kirchlichen Rechtspersön-
lichkeit deckt sich mit der Frage: Warum haben eine grosse Zahl
kirchlicher Rechtssubjekte jur. Persönlichkeit, worauf führen sie
ihre Rechtspersönlichkeit zurück? Der Rechtsgrund der kirch-
lichen Rechtspersönlichkeit ist nur zu finden, wenn man auf das
Wesen der jur. Person überhaupt zurückgeht. Wie in $1 aus-
geführt, gehört zum Begriff der Rechtspersönlichkeit ein Doppel-
tes, zunächst das Vorhandensein der Willensmacht eines kulturel-
len Interessenträgers, dann aber die Anerkennung dieser interes-
senverwirklichenden Potenz durch das Recht. So ist auch der
Rechtsgrund der Rechtspersönlichkeit ein zweifacher, der primäre
undinnere Rechtsgrund der rechtlichen Existenz einer jur. Per-
son ist immer die kulturelle Bedeutung, die soziale Macht, welche
sich in einem Subjekt verkörpert, der äussere und sekun-
däre Rechtsgrund ist die Anerkennung des Rechts und für das
Recht. Auch für die kirchlichen Rechtspersonen gilt diese Un-
terscheidung von innerem und äusserem Rechtsgrund. Der innere
Rechtsgrund der kirchlichen Rechtspersönlichkeit ist die Bedeutung
der Kirchen und zahlreicher anderer kirchl. Rechtssubjekte für das
religiöse und sittliche Gemeinleben der Volksgesamtheit. Bezüg-
lich der Kirchen insbesondere fällt ins Gewicht, dass sie auf
Grund der historischen Beschaffenheit unseres Volks als „die be-
harrlichen Pflanzstätten der sittlichen Anschauung“?® betrachtet
werden müssen. Dieser innere Rechtsgrund der Kirchen ist auch
®® HERRMANN, Ueber die Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften
im Staate, Göttingen 1849, 9, 10, 57.