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genehmigten Gemeinschaft vereinigt, ... . . so bildet diese
im Sinn des gegenwärtiges Gesetzes eine besondere Kirchen-
gemeinde.
Die Bestimmung des Art. 1 bedeutet für die katholischen
und evangelischen Kirchengemeinden nur die ausdrückliche An-
erkennung eines schon bestehenden Rechtszustandes; bezüglich
der altkatholischen Gemeinschaften kann es streitig erscheinen,
ob sie nunmehr den Charakter einer öffentlichen Rechtsperson
haben. Im Hinblick auf die Analogiebestimmung des Art. 1
des Landeskirchensteuergesetzes:
Die im Grossherzogtum wohnhaften Altkatholiken bilden
im Sinn des gegenwärtigen Gesetzes eine besondere öffent-
liche Korporation,
wird man jedoch sich in bejahendem Sinn zu entscheiden haben,
wie auch die badische Grundbuchdienstweisung in $ 286 Ziff. Le.
Auch die jüdische Ortsgemeinde, welche sich
räumlich an die betr. politische Gemeinde anschliesst, hat die
Eigenschaft einer öffentlichen Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihre
eigenen Verwaltungsorgane, ihre eigenen Anstalten für Gottes-
dienst, Religionsschule und kirchliche Armenpflege, sie hat eigene
Vermögensverwaltung mit Steuerrecht ”*.
Uebrigens kommt auch den Filialkirchengemeinden, trotz
ihrer Abhängigkeit von der Pfarrkirche, besondere Rechtspersön-
lichkeit zu. „Die Filialkirchengemeinde mit eigener Kirche
und regelmässigem Pfarrgottesdienst bildet innerhalb der Ge-
samtkirchengemeinde einen engeren korporativen Verband“ ®.
B. Das Domkapitel.
Die Domkapitel haben sich aus den altkirchlichen Pres-
hyterien d. h. den dem Bischof beratend zur Seite stehenden
#3 WIELANDT, StR. S. 334/35.
®* DERNBURG, Das bürg. Recht I. 196.
%5 Begründung zum OKStG. S. 22.