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1859 spricht von Bona quae ad illud, nämlich ad canonicorum
collegium pertinent. Die Verordung über das katho-
lische Kirchenvermögen setzt in $ 1 die Vermögens-
fähigkeit des Domkapitels voraus. Das Vermögen des Dom-
kapitels wird hier in seine freie Verwaltung gestellt.
C. DieOÖrden, Kongregationen undBruderschaften.
Ursprünglich gab es nur Klöster, keine Orden. Das In-
stitut der Orden ist erst ein Ergebnis von Fraternitätsverträgen
zwischen einzelnen Klöstern, vor allem von der auf einen engeren
Zusammenschluss hinzielenden Oluniacenser-Bewegung im 10.
Jahrhundert. Die Privatrechtsfähigkeit der Klöster war schon
vor Justinian anerkannt, hat aber dann insbesondere ın die
Justinianeische Gesetzgebung Aufnahme gefunden’*. Sie be-
stand ununterbrochen das ganze Mittelalter hindurch. Auch der
Reichsdeputationshauptschluss nahm den Klöstern ihr Vermögen,
aber nicht die Rechtsfähigkeit.
Das IV. badische Organisationsedikt vom
14. Februar 1803 und das I. badische Konstitutions-
edikt liessen die Klöster im Prinzip zu, machten aber Bestand
und Errichtung derselben von dem landesherrlichen Placet ab-
hängig. & 21 des I. Konstitutionsedikts führt als einen Teil der
staatlichen Kirchenherrlichkeit an:
Das Recht, Gesellschaften und Institute, die sich für einen
bestimmten kirchlichen Zweck mit Billigung der Staatsge-
walt bilden, zuzulassen oder nicht zuzulassen.
Das geltende badische Recht gründet sich auf $ Il des
Kirchengesetzes von 1860 6%,
Daraus, dass ohne Genehmigung der Staatsregierung kein
%a KnEcHT, System des justinianischen Kirchenvermögensrechts in
StUTZ KRA. Heft 22 Stuttgart 1905 S. 55 ff.
9b Ohne Genehmigung der Staatsregierung kann kein religiöser Orden
eingeführt und keine einzelne Anstalt eines eingeführten Ordens errichtet
werden, Diese Genehmigung ist widerruflich.