Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Sklaven und Gefangenen, Unterstützung von Kranken und 
Pilgrimen zum Zwecke hatten, haben sie heute in Baden nur 
noch religiöse Bedeutung. Hierher gehört für Baden z. B. die 
Corporis-Christi-Bruderschaft, ferner die in zahlreichen Städten 
bestehenden Sodalidäten, welche Vereinigung in und zum Ge- 
bet, Begleitung des Sakraments, Nachahmung von Heiligen, 
Unterstützung des Missionswesens und ähnliche Ziele verfolgen ”*, 
Auch die Marianischen Männer- und Frauen-, Jünglings- 
und Jungfrauenkongregationen, sowie die marianische Studenten- 
kongregation in Freiburg, ferner die gleichartigen josefinischen 
Bruderschaften und Bruderschaften zur hl. Familie und zum 
hl. Herzen Jesu, fallen ihrem Charakter nach unter den recht- 
lichen Begriff der Bruderschaften; hierhin zählt endlich auch 
der sogenannte dritte Orden in Baden, d. ı. eine Verbindung 
von Laien, welche, ohne die Gelübde abzulegen, nach einer 
Ordensregel leben. 
Die Frage, ob die Bruderschaften in Baden Träger der 
Rechtspersönlichkeit sind, lässt sich nicht allgemein beantworten, 
vielmehr sind sie nur dann Rechtspersonen, wenn sie Persön- 
lichkeit des öffentlichen Rechts auf Grund des II. badischen 
Konstitutions-Ediktes oder Privatrechtsfähigkeit durch Eintragung 
in das Vereinsregister ausdrücklich im einzelnen Fall erlangt 
haben. Die Privatrechtsfähigkeit der Bruderschaften ist in $ 5 
Ziffer c der Verordnung über die Verwaltung des katholischen 
Kirchenvermögens vorgesehen, das Vermögen der Bruderschaften 
wird darnach zu dem örtlichen Kirchenvermögen gezählt. 
In der evangelischen Kirche gibt es keine Orden 
im kanonischen Sinn, ebenso auch keine Klöster. Die soge- 
nannten Fräuleinstifte, welche auch in Baden vorkommen, sind 
lediglich als Versorgungsanstalten anzusehen. In neuerer Zeit 
sind, erwachsen aus der Assoziation in sozialem (seiste, evan- 
gelische Genossenschaften zur Krankenpflege errichtet worden. 
® Kom.Ber. v. GRIMM zum Stiftgsges. S. 40/41.
	        
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