Sklaven und Gefangenen, Unterstützung von Kranken und
Pilgrimen zum Zwecke hatten, haben sie heute in Baden nur
noch religiöse Bedeutung. Hierher gehört für Baden z. B. die
Corporis-Christi-Bruderschaft, ferner die in zahlreichen Städten
bestehenden Sodalidäten, welche Vereinigung in und zum Ge-
bet, Begleitung des Sakraments, Nachahmung von Heiligen,
Unterstützung des Missionswesens und ähnliche Ziele verfolgen ”*,
Auch die Marianischen Männer- und Frauen-, Jünglings-
und Jungfrauenkongregationen, sowie die marianische Studenten-
kongregation in Freiburg, ferner die gleichartigen josefinischen
Bruderschaften und Bruderschaften zur hl. Familie und zum
hl. Herzen Jesu, fallen ihrem Charakter nach unter den recht-
lichen Begriff der Bruderschaften; hierhin zählt endlich auch
der sogenannte dritte Orden in Baden, d. ı. eine Verbindung
von Laien, welche, ohne die Gelübde abzulegen, nach einer
Ordensregel leben.
Die Frage, ob die Bruderschaften in Baden Träger der
Rechtspersönlichkeit sind, lässt sich nicht allgemein beantworten,
vielmehr sind sie nur dann Rechtspersonen, wenn sie Persön-
lichkeit des öffentlichen Rechts auf Grund des II. badischen
Konstitutions-Ediktes oder Privatrechtsfähigkeit durch Eintragung
in das Vereinsregister ausdrücklich im einzelnen Fall erlangt
haben. Die Privatrechtsfähigkeit der Bruderschaften ist in $ 5
Ziffer c der Verordnung über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens vorgesehen, das Vermögen der Bruderschaften
wird darnach zu dem örtlichen Kirchenvermögen gezählt.
In der evangelischen Kirche gibt es keine Orden
im kanonischen Sinn, ebenso auch keine Klöster. Die soge-
nannten Fräuleinstifte, welche auch in Baden vorkommen, sind
lediglich als Versorgungsanstalten anzusehen. In neuerer Zeit
sind, erwachsen aus der Assoziation in sozialem (seiste, evan-
gelische Genossenschaften zur Krankenpflege errichtet worden.
® Kom.Ber. v. GRIMM zum Stiftgsges. S. 40/41.