Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Diese Anstalten sind bis jetzt noch nicht in den Organismus 
der evangelischen Kirche eingefügt, sie stehen nur in losem 
Zusammenhange mit der Kirche!", 
In Baden haben eine Anzahl dieser Diakonissenvereine 
Rechtspersönlichkeit auf Grund des II. Konstitutions-Ediktes er- 
langt. So die evangelische Diakonissenanstalt in Karlsruhe 
(staatsministerieller Entschluss 28. Mai 1858), der evangelische 
Diakonissenverein in Mannheim (staatsministerieller Entschluss 
16. Oktober 1868), endlich der Verein zur Gründung und 
Führung eines Diakonissen- und Krankenhauses in Freiburg 
(Entschl. 25. Juli 1896) 19, 
813. Die Anstalten innerhalb des kirchlichen 
Organismus. 
I. Die Anstalten innerhalb des kirchlichen Organismus 
stellen, unter dem Gesichtspunkt ihrer Privatrechtsfähigkeit be- 
trachtet, verselbständigte Teile des Kirchenvermögens dar. In 
altchristlicher Zeit war eine Teilung des Kirchenvermögens in 
einzelne juristisch selbständige Rechtssubjekte noch nicht erfolgt. 
Im Jahre 475 ordnete Papst Simplicius eine Vierteilung 
des Kirchengutes in der Weise an, dass eine Quarte für den 
Bischof, eine für die Kirchenfabrik, eine für den Klerus und 
eine für die Armen verwendet werden sollte. Das Dekret des 
Papstes Simplicius ging in das Corpus iuris canonici über! -, 
„Diese Dezentralisation und Festlegung der Verwendungszwecke 
verdichtete sich im Verlauf einer weiteren, etwa 400jährigen 
Entwickelung zu eigenen Stiftungspersönlichkeiten, und so ent- 
standen aus der Quarta pauperum die ortskirchlichen Wohltätig- 
keitsstiftungen, aus der Quarta episcopi unter Fortbestand der 
Bistumspersönlichkeit die bischöfliche Mensa, aus der Quarta 
0 RıcHTER, Lehrb. des kath. und ev. Kirchenrechts $. 1246. 
01 Justizmin.Erlass vom 22. Febr. 1906 B. 1669 in Rechtsprax. 1906 
S. 98, 
Mac, 27,28 0. 12. q. 2. 
17*
	        
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