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Diese Anstalten sind bis jetzt noch nicht in den Organismus
der evangelischen Kirche eingefügt, sie stehen nur in losem
Zusammenhange mit der Kirche!",
In Baden haben eine Anzahl dieser Diakonissenvereine
Rechtspersönlichkeit auf Grund des II. Konstitutions-Ediktes er-
langt. So die evangelische Diakonissenanstalt in Karlsruhe
(staatsministerieller Entschluss 28. Mai 1858), der evangelische
Diakonissenverein in Mannheim (staatsministerieller Entschluss
16. Oktober 1868), endlich der Verein zur Gründung und
Führung eines Diakonissen- und Krankenhauses in Freiburg
(Entschl. 25. Juli 1896) 19,
813. Die Anstalten innerhalb des kirchlichen
Organismus.
I. Die Anstalten innerhalb des kirchlichen Organismus
stellen, unter dem Gesichtspunkt ihrer Privatrechtsfähigkeit be-
trachtet, verselbständigte Teile des Kirchenvermögens dar. In
altchristlicher Zeit war eine Teilung des Kirchenvermögens in
einzelne juristisch selbständige Rechtssubjekte noch nicht erfolgt.
Im Jahre 475 ordnete Papst Simplicius eine Vierteilung
des Kirchengutes in der Weise an, dass eine Quarte für den
Bischof, eine für die Kirchenfabrik, eine für den Klerus und
eine für die Armen verwendet werden sollte. Das Dekret des
Papstes Simplicius ging in das Corpus iuris canonici über! -,
„Diese Dezentralisation und Festlegung der Verwendungszwecke
verdichtete sich im Verlauf einer weiteren, etwa 400jährigen
Entwickelung zu eigenen Stiftungspersönlichkeiten, und so ent-
standen aus der Quarta pauperum die ortskirchlichen Wohltätig-
keitsstiftungen, aus der Quarta episcopi unter Fortbestand der
Bistumspersönlichkeit die bischöfliche Mensa, aus der Quarta
0 RıcHTER, Lehrb. des kath. und ev. Kirchenrechts $. 1246.
01 Justizmin.Erlass vom 22. Febr. 1906 B. 1669 in Rechtsprax. 1906
S. 98,
Mac, 27,28 0. 12. q. 2.
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