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oben $ 1). Dazu kommt aber weiter, dass nach Kirchenrecht
die Stellung des Ordinariats und Generalvikariats noch viel ab-
hängiger ist als z. B. die einer Staatsbehörde. Die fraglichen
Kirchenbehörden sind in Wahrheit nur Gehilfen des Bischofs,
ja sie sind der Bischof selbst, als handelnd in einem einzelnen
Fall für ein einzelnes Geschäft durch eine bestimmte Person
gedacht !®, Dem entspricht auch der Sprachgebrauch der
badischen Staatskirchengesetze, welcher den Ausdruck Ordinariat
gleichbedeutend mit Bischof verwendet. Vergl. 88 1—3 der
Verordnung vom 20. November 1861, Reg.Bl. No. 52, S. 443 £.
Demnach wird der Ausdruck Ordinariat im Sinn einer geist-
lichen Regierung und zwar nur als Repräsentantin des Bischofs,
nicht aber als eigenes Rechtssubjekt aufgefasst. Wenn daher
die päpstliche Bulle provida solersque der „Uancelaria archiepi-
scopalis“ bestimmte Fonds zuweist, so kann dies nur den Sinn
haben, dass diese Güter als ein Teil der Ausstattung des Erz-
bistums zu betrachten sind, nicht aber liegt darin eine Äner-
kennung der selbständigen Rechtspersönlichkeit des Ordinariats!%®e,
Dieselben Erwägungen, welche gegen die Rechtssubjektivität des
Ordinariats sprechen, führen auch zur Verneinung der Rechts-
persönlichkeit des Generalvikariats.
S 14. Die kirchlichen Vereine und Anstalten
ausserhalb des kirchlichen Organismus.
A. Diekirchlichen Stiftungen.
Die Rechtspersönlichkeit der kirchlichen Stiftungen, früher
#6 SCHULTE, J.P. 158 ff.; vgl. auch Urteil der I. Civilkammer des
Gr. Landgerichts Freiburg v. 21. Dezbr. 1901 in 8. Meckel gegen kathol.
Kirche, abgedruckt bei Meister, Das Beamtenrecht der Erzdiözese Frei-
burg in Sturz KRA. Stuttgart 1904 S. 131 fi.
164 J. MÜLLER, Die bischöfl. Diözesanbehörden etc. KRA. H. 15 S. 91:
„Aus der Stellung, welche das Ordinariat dem Bischof und der Diözese
Segenüber einnimmt, folgt, dass es an sich nicht erwerbs-, erb- und eigen-
tumsfähig ist.“