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piae causae genannt, war schon im römischen Recht anerkannt !%®»,
sie trat aber nicht auf Grund der Staatsgenehmigung, sondern
auf Grund eines stillschweigend im römischen Rechte ausge-
sprochenen Satzes, also eo ipso ein. Auch das kanonische
Recht behauptete die selbständige Persönlichkeit der Stiftungen
ad piam causam. Unbedingt blieb dieser Zustand bis ins
16. Jahrhundert. Nach Analogie der kirchlichen Vereine, Klöster,
Bruderschaften u. s. w. wurde eine Approbation verlangt, aber
sie war für die Persönlichkeit nur deklarativ, nicht konstitutiv.
Dieses Verhältnis der piae causae zur Kirche ist von den
Kirchengesetzen bis auf die Gegenwart festgehalten worden.
Aber es besteht jetzt ein grosser (Gegensatz zwischen den
kirchlichen Stiftungen, welche ausschliesslich den kirchlichen
Bedürfnissen einer Religionsgemeinschaft dienen und den an-
deren konfessionellen Stiftungen. Die anderen konfessionellen
Stiftungen, namentlich die Armen- und Krankenstiftungen, sind
in den Bereich der Staatsgesetzgebung gezogen und zu welt-
lichen Stiftungen erklärt worden!?,
Das badische Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870
umgrenzt in den $8 3 ff. den Begriff der kirchlichen Stiftung!”».
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1b KNECHT, System des justin. Kirchenrermögensrechts KRA. H. 22
S. 55 ff.
100° HEIMBERGER, |. c. S. 21 ff.
17a Von den bei der Verkündung des Stiftungs-G. vorhanden gewesenen
Stiftungen gelten als kirchliche:
1. diejenigen, deren Vermögen zur Befriedigung k. Bedürfnisse einer
Religionsgemeinschaft bestimmt ist.
2. Die Stiftungen zum Vorteile von Bildungsanstalten, welche nach
Massgabe der Gesetze von den Kirchen errichtet wurden.
3. Diejenigen Stiftungen, namentlich auch die zur Armenunterstützung
oder Krankenpflege bestimmten, welche durch Verordnung vom 20. Novbr.
1861 8 5 lit. A bezw. Verordnung vom 28. Februar 1862 $ 6 lit. A. allge-
mein als kirchliche anerkannt worden sind. Im übrigen sind Stiftungen.
welche für Armenpflege oder Krankenpflege gemacht worden sind, weltlich.
4. Diejenigen Stiftungen, welche vor der Verkündung des Stiftungs-
gesetzes durch Vereinbarung der zuständigen staatlichen und kirchlichen