Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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piae causae genannt, war schon im römischen Recht anerkannt !%®», 
sie trat aber nicht auf Grund der Staatsgenehmigung, sondern 
auf Grund eines stillschweigend im römischen Rechte ausge- 
sprochenen Satzes, also eo ipso ein. Auch das kanonische 
Recht behauptete die selbständige Persönlichkeit der Stiftungen 
ad piam causam. Unbedingt blieb dieser Zustand bis ins 
16. Jahrhundert. Nach Analogie der kirchlichen Vereine, Klöster, 
Bruderschaften u. s. w. wurde eine Approbation verlangt, aber 
sie war für die Persönlichkeit nur deklarativ, nicht konstitutiv. 
Dieses Verhältnis der piae causae zur Kirche ist von den 
Kirchengesetzen bis auf die Gegenwart festgehalten worden. 
Aber es besteht jetzt ein grosser (Gegensatz zwischen den 
kirchlichen Stiftungen, welche ausschliesslich den kirchlichen 
Bedürfnissen einer Religionsgemeinschaft dienen und den an- 
deren konfessionellen Stiftungen. Die anderen konfessionellen 
Stiftungen, namentlich die Armen- und Krankenstiftungen, sind 
in den Bereich der Staatsgesetzgebung gezogen und zu welt- 
lichen Stiftungen erklärt worden!?, 
Das badische Stiftungsgesetz vom 5. Mai 1870 
umgrenzt in den $8 3 ff. den Begriff der kirchlichen Stiftung!”». 
— m m nn nn nn 
1b KNECHT, System des justin. Kirchenrermögensrechts KRA. H. 22 
S. 55 ff. 
100° HEIMBERGER, |. c. S. 21 ff. 
17a Von den bei der Verkündung des Stiftungs-G. vorhanden gewesenen 
Stiftungen gelten als kirchliche: 
1. diejenigen, deren Vermögen zur Befriedigung k. Bedürfnisse einer 
Religionsgemeinschaft bestimmt ist. 
2. Die Stiftungen zum Vorteile von Bildungsanstalten, welche nach 
Massgabe der Gesetze von den Kirchen errichtet wurden. 
3. Diejenigen Stiftungen, namentlich auch die zur Armenunterstützung 
oder Krankenpflege bestimmten, welche durch Verordnung vom 20. Novbr. 
1861 8 5 lit. A bezw. Verordnung vom 28. Februar 1862 $ 6 lit. A. allge- 
mein als kirchliche anerkannt worden sind. Im übrigen sind Stiftungen. 
welche für Armenpflege oder Krankenpflege gemacht worden sind, weltlich. 
4. Diejenigen Stiftungen, welche vor der Verkündung des Stiftungs- 
gesetzes durch Vereinbarung der zuständigen staatlichen und kirchlichen
	        
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