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B. Die kirchlichen Körperschaften und Anstalten auf
Grund desIIl. Konstitutions-Edikts vom 14. Juli 1807.
Zahlreiche kirchliche Rechtspersonen führen ihre öffentliche
und private Rechtspersönlichkeit auf das II. Konstitutions-
Edikt zurück, welches bis zum BGB. allein die Möglichkeit
bot, dass ein Verein juristische Persönlichkeit erwerben konnte.
Der Kreis der von dem Edikt umfassten kirchlichen Rechts-
personen wird durch die in demselben aufgestellten Definitionen
der Körperschaft und Anstalt bestimmt:
Wenn mehrere Staatsbürger unter einer leitenden Ge-
sellschaftsgewalt sich verbinden, um damit die Erreichung
eines Lebenszwecks und den Genuss der davon abquellen-
den Vorteile zu sichern, und wenn dabey für steten Nach-
wuchs neuer Glieder statt der abgehenden gesorgt wird,
so entstehet damit eine ewige Gesellschaft; ist nun
der Zweck einer solchen Gesellschaft zugleich ein Teil des
Staatszwecks und in dieser Hinsicht einer besonderen Staats-
einwürkung empfänglich und bedürftig, ist also die Gesell-
schaft eine ewige Staatsgesellschaft, so bedarf sie... .. einer
eigenen landesherrlichen Bestätigung .... Das zehnjährige
Daseyn einer solchen Staatsgesellschaft ... gilt für eine
stillschweigende Bestätigung. Jede auf eine oder die an-
dere Art bestätigte ewige Staatsgesellschaft ist eine Körper-
schaft.
Staatsanstalten oder Institute sind „Sammlungen
einzelner Staatsbürger, die mit Aussicht auf stete Fortdauer ge-
macht wurden und die unter einer von fremder Vorsorge auf-
gestellten, mithin nicht gesellschaftlich leitenden Gewalt ver-
hunden sind, zur blossen Teilnahme am Genuss eines Lebens-
vorteils, der durch fremde Bemühung erzielt wird und der zu-
gleich unter die ergänzenden Teile des Staatszwecks gehört“.
Die Körperschaft bezw. Anstalt erlangt das Recht der