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Persönlichkeit „nämlich die Befähigung der Gesellschaft im
ganzen zu allen Rechten und Vorteilen, welche ein einzelner
Mensch als Staatsbürger zu geniessen hat, und den Staatsschutz
mit allen seinen Rechtswirkungen“ durch die landesherrliche
Bestätigung. Auf Grund des II. Konstitutions-Ediktes haben
z. B. die Herrenhuter evangelische Brüdergemeinde und die
Anhänger des Leipziger Glaubensbekenntnisses (vgl. oben $ 11),
ferner die oben (& 12C) aufgezählten Orden und Diakonissen-
vereine, die katholische Pfarrpfründkasse in Karlsruhe und die
evangelische kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt daselbst !!3,
und a. m. die Rechte öffentlicher juristischer Personen erlangt.
C. Die privaten kirchlichen Vereine auf Grund des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs.
Es ist hier nur von den privaten kirchlichen Vereinen, nicht
von den privaten kirchlichen Stiftungen die Rede, da wie oben aus-
geführt, in Baden alle kirchlichen Stiftungen öffentlich-rechtlicher
Natur sind. Der Begriff der kirchlichen Vereine ist weiter
als der der religiösen Vereine des BGB. Jedenfalls umfasst
er auch alle diejenigen in Baden bestehenden Religionsgemein-
schaften, welche, ohne körperschaftliche Rechte erlangt zu
haben, Privatrechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereins-
register nach den Vorschriften des BGB. erworben haben oder
doch zu erwerben imstande sind. Die Frage, welche kirchlichen
Rechtspersonen die Privatrechtsfähigkeit auf Grund des BGB.
erlangt haben, ist eine Tatfrage. Eine erschöpfende Auf-
zählung derselben ist natürlich nicht möglich. Dagegen ist eine
Abgrenzung der nach BGB. möglichen kirchlichen Rechtsper-
sonen wünschenswert. Als kirchliche Rechtspersonen kommen
zunächst die im BGB. als „religiöse“ bezeichneten Vereine in
Betracht. Zu den Vereinen, welche einen reli-
giösen Zweck verfolgen, gehören alle diejenigen,
118 Staatsanzeiger 1904 S. 209, 1905 8. 316.