Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Persönlichkeit „nämlich die Befähigung der Gesellschaft im 
ganzen zu allen Rechten und Vorteilen, welche ein einzelner 
Mensch als Staatsbürger zu geniessen hat, und den Staatsschutz 
mit allen seinen Rechtswirkungen“ durch die landesherrliche 
Bestätigung. Auf Grund des II. Konstitutions-Ediktes haben 
z. B. die Herrenhuter evangelische Brüdergemeinde und die 
Anhänger des Leipziger Glaubensbekenntnisses (vgl. oben $ 11), 
ferner die oben (& 12C) aufgezählten Orden und Diakonissen- 
vereine, die katholische Pfarrpfründkasse in Karlsruhe und die 
evangelische kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt daselbst !!3, 
und a. m. die Rechte öffentlicher juristischer Personen erlangt. 
C. Die privaten kirchlichen Vereine auf Grund des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs. 
Es ist hier nur von den privaten kirchlichen Vereinen, nicht 
von den privaten kirchlichen Stiftungen die Rede, da wie oben aus- 
geführt, in Baden alle kirchlichen Stiftungen öffentlich-rechtlicher 
Natur sind. Der Begriff der kirchlichen Vereine ist weiter 
als der der religiösen Vereine des BGB. Jedenfalls umfasst 
er auch alle diejenigen in Baden bestehenden Religionsgemein- 
schaften, welche, ohne körperschaftliche Rechte erlangt zu 
haben, Privatrechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereins- 
register nach den Vorschriften des BGB. erworben haben oder 
doch zu erwerben imstande sind. Die Frage, welche kirchlichen 
Rechtspersonen die Privatrechtsfähigkeit auf Grund des BGB. 
erlangt haben, ist eine Tatfrage. Eine erschöpfende Auf- 
zählung derselben ist natürlich nicht möglich. Dagegen ist eine 
Abgrenzung der nach BGB. möglichen kirchlichen Rechtsper- 
sonen wünschenswert. Als kirchliche Rechtspersonen kommen 
zunächst die im BGB. als „religiöse“ bezeichneten Vereine in 
Betracht. Zu den Vereinen, welche einen reli- 
giösen Zweck verfolgen, gehören alle diejenigen, 
  
  
118 Staatsanzeiger 1904 S. 209, 1905 8. 316.
	        
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