— 2355 —
welche dem Dienste irgend eines Glaubensbekenntnisses sich
widmen, oder dasselbe gegen Anfechtungen zu verteidigen oder
zu stärken oder seinen Bereich auszudehnen bezwecken. Hier-
hin zählen in Baden z. B. die katholischen und evangelischen
Missionsvereine, deren Zweck die Ausbreitung des Christentums
bei den Heiden ist. Demselben Ziele dient auch der katho-
lische Kindheit-Jesu-Verein. Andere Vereine, wie der katho-
lische Bonifaziusverein oder der evangelische Gustav-Adolf-Ver-
ein bestreben sich, die Glaubensgenossen, welche der Mittel des
kirchlichen Lebens entbehren, namentlich in der Diaspora, zu
unterstützen, oder, wie die evangelische Bibelgesellschaft, die
heilige Schrift unter den evangelischen Christen zu verbreiten.
Einen religiösen Zweck stellt auch der polemische Zweck
dar, der im Dienste eines Religionsbekenntnisses steht. Derartige
Zwecke verfolgen in Baden z. B. die Leogesellschaft, der evan-
gelische Bund.
Auch Erziehung und Unterricht können unter
gewissen Umständen als religiöse Zwecke in Betracht kommen:
katholische und evangelische Lehrer- und Lehrerinnenvereine.
Keinen religiösen Zweck, wohl aber unter Umständen einen
kirchlichen haben z. B. Vereine zur Förderung der Kirchen-
musik, der kirchlichen Architektur, der Religionsphilosophie und
Religionsgeschichte’*, Demnach brauchen kirchliche Vereine nicht
Immer auch religiöse Vereine zu sein. Ein kirchlicher Verein liegt
aber dann jedenfalls nicht mehr vor, wenn der Verein keine
innerlichen Beziehungen mehr zu den Kirchen oder Religions-
gemeinschaften aufweisen kann. Z. B. die konfessionellen
Studentenkorporationen in Baden !'*,
112 STAUDINGER, Kommentar z. BGB, I. München 1904 208.
ia Es sei hier bemerkt, dass der Begriff der religiösen Vereine in $ 3
des KG. sich nicht mit dem Begriff des religiösen Vereins nach BGB. deckt,
vielmehr sind im KG. nur Religionsgemeinschaften gemeint (oben $ 11 1.).
Demnach ist der Begriff des k. Vereins der weiteste, der des religiösen