Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche 
Art desselben angewendet und welche Zahl von Bleien, Siegel u. s. w. angelegt 
werden soll. Es kann verlangen, daß Derjenige, welcher die Abfertigung begehrt, 
die Vorrichtung treffe, welche es für ndthig hält, um den Verschluß anzubringen. 
Wie die am häufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vergerichtet 
seyn müssen, um als verschlußfähig anerkannt werden zu können, ergibt eine beson- 
dere Anleitung, welche bei den Aemtern ausgehängt und auf Verlangen gegen Er- 
stattung der Papier= und Druck-Kosten verabreicht wird. « 
5) Kosten desselben. 
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Das Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur hat die Zollverwaltung 
anzuschaffen, welche dafür die im Tarif festgese#ten Gebühren zu beziehen befugt ist. 
Das übrige zu der Vorrichtung erforderliche Material hat Derjenige zu beforgen, 
welcher die Waare zum Verschluß stellt. 
4) Verfahren bei Verletzung des Verschlusses. 
58. 
Bei eingetretener Verlehung des Waaren-Verschlusses kann in Folge des Begleit- 
scheins für die Waaren, je nachdem sie genau bekannt sind oder nicht, die Entrichtung 
ihres tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolls verlangt werden. 
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verleht, so kann der Inhaber 
der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll= oder Steuer- 
Amte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen 
Verschluß antragen. 
Er läßt sich die darüber aufsgenommenen Verhandlungen gushändigen und gibt 
ste an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Die dem Amte am 
Bestimmungsorte vorgesebte Oberbehörde wird alsdann entscheiden, inwiefern die 
eben angegebene Folge des verletzten Waaren-Verschlusses eintreten soll oder zu mildern ist. 
u. Von den Niederlagen unverzollter Wagaren. 
A. Packhfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen. 
4) Was darunter verstanden wird. 
K. 69. 
Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter Aufsicht 
des Staats aufbewahrt werden, heißen Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser und Freihäfen.
	        
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