Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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idee in Widerspruch zu geraten“ 3, Die Anerkennung der kirchl. 
Rechtspersonen durch das Recht kann sich verschieden gestalten, 
je nachdem das System der freien Bildung der jur. Persönlich- 
keit, das System der Normativbestimmungen oder der staatlichen 
Verleihung zur Anwendung kommt. 
Il. Geht man von der Auffassung aus, dass der äussere 
Rechtsgrund der kirchl. Rechtspersönlichkeit im Rechte selbst zu fin- 
den ist, so erhebt sich die weitere Frage, welches Recht denn 
die Anerkennung der Persönlichkeit zu vollziehen und damit 
eventuell die Bedingungen für den Erwerb der Persönlichkeit zu 
setzen hat. Hier bieten sich zahlreiche Möglichkeiten. Von 
streng kirchlicher Seite wird auf das Jus divinum und naturale 
verwiesen, mindestens aber der Rechtsgrund der kirchlichen Rechts- 
persönlichkeit in das kirchliche Recht verlegt. Dem gegenüber 
wird von der weltlichen Jurisprudenz der Grundsatz verfochten, 
dass im weltlichen Recht der Rechtsgrund der Rechtsper- 
sönlichkeit zu finden sei. Aber auch unter den Anhängern die- 
ser Theorie herrscht Meinungsverschiedenheit darüber, ob das 
Reichs- oder Landesrecht hier in Betracht kommt. Man kann 
diese Frage, wie auch zum Teil die Literatur, als „Rechts- 
gebietsfrage“ bezeichnen. 
$ 6. Der äussere Rechtsgrund ist weder Jus 
divinum noch Jus naturale, 
Die ultrakirchliche Anschauung, welche den Rechtsgrund 
der kirchlichen Rechtspersönlichkeit in dem durch direktes 
göttliches Gebot gesetzten, auf Bibel bezw. Tradition zurückführ- 
baren Rechte finden will und somit die jur. Persönlichkeit zu 
einem dogmatischen Begriff verkehrt, bedarf keiner eingehenden 
Widerlegung; denn es beruht diese Theorie offensichtlich auf 
einer Verwechslung von äusserem und innerem Rechtsgrund. 
Wenn der Syllabus errorum vom 8. Dezember 1864 die These 
mm — - - — I. 
32 GIERKE, P.R. 471. 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 2
	        
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