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idee in Widerspruch zu geraten“ 3, Die Anerkennung der kirchl.
Rechtspersonen durch das Recht kann sich verschieden gestalten,
je nachdem das System der freien Bildung der jur. Persönlich-
keit, das System der Normativbestimmungen oder der staatlichen
Verleihung zur Anwendung kommt.
Il. Geht man von der Auffassung aus, dass der äussere
Rechtsgrund der kirchl. Rechtspersönlichkeit im Rechte selbst zu fin-
den ist, so erhebt sich die weitere Frage, welches Recht denn
die Anerkennung der Persönlichkeit zu vollziehen und damit
eventuell die Bedingungen für den Erwerb der Persönlichkeit zu
setzen hat. Hier bieten sich zahlreiche Möglichkeiten. Von
streng kirchlicher Seite wird auf das Jus divinum und naturale
verwiesen, mindestens aber der Rechtsgrund der kirchlichen Rechts-
persönlichkeit in das kirchliche Recht verlegt. Dem gegenüber
wird von der weltlichen Jurisprudenz der Grundsatz verfochten,
dass im weltlichen Recht der Rechtsgrund der Rechtsper-
sönlichkeit zu finden sei. Aber auch unter den Anhängern die-
ser Theorie herrscht Meinungsverschiedenheit darüber, ob das
Reichs- oder Landesrecht hier in Betracht kommt. Man kann
diese Frage, wie auch zum Teil die Literatur, als „Rechts-
gebietsfrage“ bezeichnen.
$ 6. Der äussere Rechtsgrund ist weder Jus
divinum noch Jus naturale,
Die ultrakirchliche Anschauung, welche den Rechtsgrund
der kirchlichen Rechtspersönlichkeit in dem durch direktes
göttliches Gebot gesetzten, auf Bibel bezw. Tradition zurückführ-
baren Rechte finden will und somit die jur. Persönlichkeit zu
einem dogmatischen Begriff verkehrt, bedarf keiner eingehenden
Widerlegung; denn es beruht diese Theorie offensichtlich auf
einer Verwechslung von äusserem und innerem Rechtsgrund.
Wenn der Syllabus errorum vom 8. Dezember 1864 die These
mm — - - — I.
32 GIERKE, P.R. 471.
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 1. 2