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1. Abschnitt: Der Inhalt insbesondere nach der öffent-
liceh-reehtlichen Seite hin.
$ 17. Leitende Prinzipien der badischen Kir-
chengesetzgebung für dieRegelung der kirch-
lichen öffentlichen Rechtspersönlichkeit.
I. Der Grundsatz, der den badischen Staat bei der Ausge-
staltung der öffentlich-rechtlichen Stellung der Kirchen geleitet
hat, ist ein Dualismus von Kirche und Staat in
der Weise, dass dem Staate ein gewisses Uebergewicht
gegenüber den Kirchen eingeräumt ist. „Vor allem ist von einer
vollständigen Einheit des Staates und der Kirche keine Rede.
.... Allein ebensowenig gehen die Vorlagen der Regierung von
der Annahme eines vollständigen Dualismus aus, sodass sich
der Staat eine oder mehrere Kirchen als ganz gleichberechtigt
zur Seite stellte, und nur eine strenge Einhaltung der gegensei-
tigen Tätigkeitsgebiete anstrebte, keinerlei Recht der obersten
Entscheidung sich vorbehaltend. Allerdings wird anerkannt, dass
die evangelisch-protestantische und die römisch-katholische Kirche
ihre eigenen Angelegenheiten frei und selbständig ordnen und
verwalten könne. Allein es wird ihnen einerseits die Stellung
öffentlicher Korporationen im Rechtsgebäude des Staats einge-
räumt und schon dadurch ihren Gewalten eine Stellung im Staate
und in seinem Systeme gegeben, andererseits nimmt der Staat
eine Reihe von Rechten für sich in Anspruch, welche sich aus
dem Systeme einer vollständigen Gleichberechtigung wohl nicht
ableiten lassen“ 117,
II. Die vereinigte evangelisch-protestantische und die römisch-
katholische Kirche sollen im Verhältnis zum Staat völlig gleich-
gestellt und auch unter sich einander gleichberechtigt
——
117 Verhandl. d. Ständevers. 1859/60, I. Kanım. 2. Beil. Heft, Komm.Ber.
von v. MonHL 443/44.
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 18