Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Kirchengesetz). Jede kirchliche Verordnung, welche in bürger- 
liche oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreift, bedarf zu 
ihrer Geltung und zu ihrem Vollzug der Genehmigung des Staats 
($ 15 Abs. 1 Kirchengesetz). Endlich müssen alle kirchlichen 
Verordnungen in Baden gleichzeitig mit der Verkündigung der 
Staatsregierung mitgeteilt werden. Speziell ist das kirchliche 
Gesetzgebungsrecht eingeschränkt auf dem Gebiet des Eherechts. 
Nach 8 41 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 sind für 
die Eheschliessungen die Vorschriften des BGB. massgebend, die 
kirchliche Gesetzgebung behält nur noch Bedeutung für das Fo- 
rum internum ($ 82 des (Gesetzes vom 6. Februar 1875). Das 
durch die kirchliche Gesetzgebung aufgestellte Impedimentum 
mixtae religionis, das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit, 
ist vom badischen Recht ausdrücklich abgelehnt worden ($ 4 Kir- 
chengesetz). 
Für die kirchliche Gesetzgebung bestehen besondere Publi- 
kationsorgane, so das Anzeigeblatt für die Erzdiözese Freiburg, 
das Verordnungsblatt für die vereinigte evangelisch-protestanti- 
sche Kirche 120, Verordnungsblatt des Grossherzoglichen Oberrats 
der Israeliten. 
II. Den Kirchen ist eine Strafgewalt sowohl in Bezug auf 
Klerus wie Laien eingeräumt. Vgl. z. B. $ 110 Ziff. 13 der 
evangelischen Kirchenverfassung vom 5. September 1861 120: 
Die kirchlichen Straferkenntnisse haben den Charakter von 
Disziplinarerkenntnissen. Eingeschränkt ist die kirchliche Straf- 
gewalt durch $ 16 des Kirchengesetzes ; darnach können Er- 
kenntnisse der Kirchengewalt gegen die Freiheit oder das Ver- 
mögen einer Person wider deren Willen nur von der Staatsge- 
120 Bekanntmachung des ev. Oberkirchenrats vom 9. April 1861: die 
(ründung eines Verordnungsblatts betr. Verordn.Bl. 1861 8. 1. 
1202 8 110 Ziff. 13 der evang. Kirchenverfassung lautet: Dem Ober- 
kirchenrat steht zu, die Erkennung von Disziplinarstrafen gegen Geistliche, 
Kirchenbeamte und Pfarrkandidaten wegen Pflichtverletzung und sittlicher 
Unwürdigkeit. 
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