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züge, Musik, Gesang, Schaustellungen usw.!?®. Eine Anerkennung
der kirchlichen Festordnung enthält dann weiter auch die Ver-
ordnung vom 29. November 1865 (Reg.Bl. 1865 No. 57, 8. 688).
Darnach dürfen öffentliche Tanzbelustigungen nicht stattfinden
in den geschlossenen Zeiten, nämlich den Sonntagen der Fasten-
und Adventszeit, in der Karwoche, an den ganz hohen Festtagen,
Ostersonntag, Pfingstsonntag, Ühristtag, Fronleichnamstag,
Buss- und Bettag. Die Tanzbelustigungen dürfen an Sonn- und
Feiertagen nicht vor 3 Uhr des Nachmittags beginnen.
II. Den mit jur. Persönlichkeit des öffentlichen Rechts be-
gabten Religionsgemeinschaften in Baden ist ein vorzügliches
Recht auf Propaganda in der Form des Religionsunter-
richts gestattet. Sie besorgen und überwachen den Religions-
unterricht an den öffentlichen Schulen des Staats: $ 12 Kirchen-
Gesetz. In der Ortsschulbehörde befindet sich ein Ortspfarrer
von jedem in der Gemeinde vertretenen Bekenntnis. In dem
Lehrplan der Volksschule sind für den Religionsunterricht 3
Stunden wöchentlich vorgesehen. So oft es sich um Fragen des
religiösen Unterrichts und dessen Verbindung mit dem Lehrplan
handelt, zieht der Oberschulrat Vertreter zur Beratung zu, welche
von den obersten kirchlichen Behörden des Landes bezeichnet
worden sind. Die Oberschulbehörde ist auch gehalten, zu den
periodischen Beratungen mit den Kreisschulräten auch einige
der von den Kirchen ernannten Prüfungskommissäre nach Wahl
der oberen Kirchenbehörde einzuladen, damit auch Wahrnehmun-
gen derselben über den Erfolg des Religionsunterrichtes in der
religiös-sittlichen Haltung der Schuljugend zur Sprache gebracht
werden können!?®,
An den Universitäten zu Freiburg bezw. Heidelberg besteht
125 AFFOLTER, System des bad. Verwaltungsrechts, Karlsruhe 1904
S. 69.
26 8 4 der Verordn. vom 12. Aug. 1862 Reg.Bl. Nr. 39; $ 34 d. Ver-
ordnung vom 1. Okt. 1869, Ges.- und Verordn.Bl. 1869 Nr. 23 S. 439 f.