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eine eigene katholisch bezw. evangelisch theologische Fakultät.
Es steht den Kirchen frei, Anstalten zur Unterweisung der künf-
tigen Geistlichen zu unterrichten, so das erzbischöfliche Konvikt
in Freiburg, das protestantisch theologische Seminar der Univer-
sıtät Heidelberg !?”.
Immerhin ist die kirchliche Propaganda in zahlreichen Be-
zıehungen durch das Staatsrecht eingeschränkt. Kirchlichen
Korporationen und Stiftungen ist die Einrichtung einer Lehr-
und Erziehungsanstalt nur auf Grund eines besonderen (zesetzes
gestattet. Mitgliedern eines Ordens oder einer ordensähnlichen
Kongregation ist jede Lehrwirksamkeit an Lehr- und Erziehungs-
anstalten im Grossherzogtum Baden untersagt. Die Propaganda
muss sich in den gesetzlichen Formen bewegen, Uebergriffe zwi-
schen den einzelnen Religionsgemeinschaften sind verboten.
Ausdrücklich ausgesprochen ist dies z. B. bezüglich der Deutsch-
katholiken und Altlutheraner'!?®,
Ss 20. Das kirchliche Besteuerungsrecht und die
kirchlichen Steuerprivilegien.
Allen Kirchen und Religionsgemeinschaften, welchen als
Gesamtheit das Recht öffentlicher Korporationen im Grossherzog-
tum Baden zukommt (römischkatholisch, altkatholisch, evange-
lisch, israelitisch, deutschkatholisch, herrenhutisch), ist das Recht
auf Besteuerung ihrer Genossen eingeräumt. Dieses Besteuerungs-
recht ist den Kirchengemeinden zugestanden für örtliche kirch-
liche Bedürfnisse durch das Gesetz vom 26. Juli 1888, den
Landeskirchen für allgemein kirchliche Bedürfnisse durch das
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127 Geschaffen durch Verordn. vom 17. Okt. 1867, SpoHn StKR. S. 201 f.
128 Ziff. 12 der St. Min.Entschl. die Deutschkatholiken betr.: Ziff. 7 des
St. Min.Erl. vom 28. Dez. 1855 die Pastoration der ausgetretenen Luthe-
raner in Ispringen und in der Umgebung betr. SpoHn StKR. 8. 87/88: Die
Dissidenten haben sich der schon in $ 5 des I. Konstit.Ed. verbotenen Prose-
lytenmacherei, sowie aller Anfeindung der bestehenden Konfessionen zu
enthalten.