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Gesetz vom 17. Juni 1892 in der Fassung als Landeskirchen-
steuergesetz vom 20. November 1906, Gesetz- und Verordnungs-
blatt No. 53. Zur Begründung der Steuerverpflichtung, welche
öffentlichen Charakter trägt, bedarf es eines kirchenobrigkeit-
lichen Antrags und des staatlich genehmigten Beschlusses einer
Vertretung der Kirchengenossen!?®,
Die Befugnisse der Kirchengemeinde werden durch die
Kirchengemeindeversammlung bezw. Kirchengemeindevertretung
ausgeübt. Das für die allgemeine kirchliche Besteuerung ge-
schaffene katholische Kirchensteuerparlament bedeutet für die
katholische Kirche „eine bemerkenswerte Neubildung“ 13°,
Die Staatsgewalt stellt ihre Zwangsbefugnisse den Kirchen
zur Eintreibung der Kirchensteuer zur Verfügung.
Die Verjährung kirchlicher Steuerforde-
rungen ist privilegiert; denn Art.23 Abs. 3 des Landeskirchen-
steuergesetzes bestimmt, dass das Gesetz über die Verjährung
der öffentlichen Abgaben auch auf Kirchensteuer Anwendung
findet. Nach diesem Gesetz vom 21. Juli 1839 verbunden mit
Art. 7 des badischen AG. zum BGB. beträgt die Verjährungs-
frist in der Regel 5 Jahre, nicht 4, wie nach $ 197 BGB. Auch
ist ein besonderer Unterbrechungsgrund der Verjährung aner-
kannt. Im übrigen aber richtet sich die Verjährung nach BGB.
Bezüglich der übrigen nicht auf Privatrechtstiteln beruhenden
Forderungen der Kirche besteht eine entsprechende Vorschrift
nicht. Daraus folgt aber nicht, dass nun die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne weiteres auf diese öffentlich rechtlichen
Ansprüche Anwendung finden, vielmehr muss diese Lücke dem
weiteren Ausbau des Systems der öffentlichen Rechte in Baden
zur Ausfüllung überlassen werden. Eine Anlehnung an das
BGB. ist dabei nicht ausgeschlossen !31,
128 Art. 5 des Landesk.St.Ges., Art. 8 des OKStG.
1 SturTz, Enc. II. S. 954, vgl. unten $ 23.
131 DORNER, A.G. zum BGB. Karlsruhe 1902, zu Art. 7.