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Die kirchliche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts,
die sich aktiv in dem Besteuerungsrechte äussert, kommt auch
passiv In einer grossen Zahl von Steuerprivilegien zum
Ausdruck. Es seien hier nur Beispiele angeführt. Nach dem
Verkehrssteuergesetz !?? sind steuerfrei die Erwerbungen solcher
juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die ausschliesslich
oder vorwiegend Zwecke der Wohltätigkeit oder des Unterrichts
verfolgen. Dahin gehören zahlreiche kirchliche Rechtsp ersonen
2. B. das evangelische Stift in Freiburg!?, der israelitische
Frauenverein, der Orden der barmherzigen Schwestern, der St.
Vinzentiusverein und viele andere. Auch die Erwerbungen der
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die zum Zwecke
der Errichtung von dem Gottesdienst gewidmeten Gebäuden und
von Pfarrhäusern staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften
verwendet werden, geniessen Freiheit von der Verkehrssteuer.
Das Reichserbschaftsgesetz vom 3. Juli 1906 kennt in $ 12 zwar
keine Befreiung, aber eine Ermässigung der Erbschaftssteuer für
kirchliche Rechtssubjekte. Die Erbschaftssteuer beträgt 5 vom
100 für einen Erwerb, der anfällt inländischen Kirchen und
solchen inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder
Anstalten, die ausschliesslich kirchliche Zwecke verfolgen, sofern
ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen. Diese Ermäs-
sigung ist auch auf die Schenkungssteuer ausgedehnt: $ 55 des
Erbschaftssteuergesetzes 133 ®,
132 vom 6. Mai 1899, vgl. ZIMMERMANN, Das Verkehrssteuergesetz zu
$ 33.
133 Rechtspraxis 1904, S. 30.
1332 Das neue bad. Vermögenssteuergesetz vom 28. Sept. 1906 (Ges.-
u. Verordn.Bl. 1906 S. 421 ff.) geht zwar von dem Grundsatz aus, dass die
jur. Personen des öff. und priv. Rechts steuerpflichtig sind: $ 4 A. II. des
Ges. Es bestimmt aber später. dass nicht zu veranlagen sind 1) Grund-
stücke welche Zugehörden zu steuerfreien Gebäuden bilden, soweit sie un-
mittelbar und ausschliesslich den gleichen Zwecken dienen, wie die steuer-
freien Gebäude selbst. $ 30 Ziff. 4. 2) Kirchen, Kapellen, Bethäuser, Syna-
gogen, ferner Pfarrhäuser staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften.