Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die kirchliche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts, 
die sich aktiv in dem Besteuerungsrechte äussert, kommt auch 
passiv In einer grossen Zahl von Steuerprivilegien zum 
Ausdruck. Es seien hier nur Beispiele angeführt. Nach dem 
Verkehrssteuergesetz !?? sind steuerfrei die Erwerbungen solcher 
juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die ausschliesslich 
oder vorwiegend Zwecke der Wohltätigkeit oder des Unterrichts 
verfolgen. Dahin gehören zahlreiche kirchliche Rechtsp ersonen 
2. B. das evangelische Stift in Freiburg!?, der israelitische 
Frauenverein, der Orden der barmherzigen Schwestern, der St. 
Vinzentiusverein und viele andere. Auch die Erwerbungen der 
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die zum Zwecke 
der Errichtung von dem Gottesdienst gewidmeten Gebäuden und 
von Pfarrhäusern staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften 
verwendet werden, geniessen Freiheit von der Verkehrssteuer. 
Das Reichserbschaftsgesetz vom 3. Juli 1906 kennt in $ 12 zwar 
keine Befreiung, aber eine Ermässigung der Erbschaftssteuer für 
kirchliche Rechtssubjekte. Die Erbschaftssteuer beträgt 5 vom 
100 für einen Erwerb, der anfällt inländischen Kirchen und 
solchen inländischen Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder 
Anstalten, die ausschliesslich kirchliche Zwecke verfolgen, sofern 
ihnen die Rechte juristischer Personen zustehen. Diese Ermäs- 
sigung ist auch auf die Schenkungssteuer ausgedehnt: $ 55 des 
Erbschaftssteuergesetzes 133 ®, 
132 vom 6. Mai 1899, vgl. ZIMMERMANN, Das Verkehrssteuergesetz zu 
$ 33. 
133 Rechtspraxis 1904, S. 30. 
1332 Das neue bad. Vermögenssteuergesetz vom 28. Sept. 1906 (Ges.- 
u. Verordn.Bl. 1906 S. 421 ff.) geht zwar von dem Grundsatz aus, dass die 
jur. Personen des öff. und priv. Rechts steuerpflichtig sind: $ 4 A. II. des 
Ges. Es bestimmt aber später. dass nicht zu veranlagen sind 1) Grund- 
stücke welche Zugehörden zu steuerfreien Gebäuden bilden, soweit sie un- 
mittelbar und ausschliesslich den gleichen Zwecken dienen, wie die steuer- 
freien Gebäude selbst. $ 30 Ziff. 4. 2) Kirchen, Kapellen, Bethäuser, Syna- 
gogen, ferner Pfarrhäuser staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften.
	        
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