Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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26 verdammt, welche lautet: 
Ecclesia non habet nativum ac legitimum ius acquirendi 
ac possidendi, 
so kann dies nur den Sinn haben, dass die Privatrechtsfähigkeit, 
deren wichtigster Ausfluss die Vermögens- und Erwerbsfähigkeit 
ist, zu dem Wesen der Kirche als tätiger interessenverwirklichen- 
der Macht seit ihrem Ursprung in Beziehung steht und begriff- 
lich von ihr nicht getrennt werden kann. Damit ist aber die 
Frage noch nicht entschieden, ob die Kirche für ein einzelnes 
Rechtsgebiet in concreto als Rechtspersönlichkeit betrachtet wer- 
den darf. Die Berufung auf das Jus naturale „das aus der 
Natur der kirchlichen Lebensbedingungen sich ergebende Kirchen- 
recht“ vermag ebensowenig wie die Theorie vom Jus divinum 
die Rechtsgebietsfrage zu lösen; denn das Jus naturale kann gar 
nicht als eigentliches Recht in Betracht kommen, es ist lediglich 
Rechtsüberzeugung, Rechtspostulat oder Moralvorschrift°®. Um 
zu einer klaren, wahrhaft juristischen Erfassung der Rechtsge- 
bietsfrage zu gelangen, muss man zwischen äusserem und inne- 
rem Rechtsgrund scharf zu trennen wissen. Uebrigens ist auch 
auf kirchlicher Seite dieser Unterschied wohl erfasst und scharf 
präzisiert worden. 
$ 7. Der äussere Rechtsgrund ist nicht das 
kirchliche, sondern das weltliche Recht, 
Die Frage, ob die kirchliche Rechtspersönlichkeit schlecht- 
hin auf kirchlichem oder weltlichkem Recht beruhe, hat in der 
Literatur bis jetzt noch keine Rolle gespielt. Wohl aber ist bezüg- 
lich der privatrechtlichen Rechtspersönlichkeit, der Privatrechts- 
fähigkeit, insbesondere der kirchlichen Eigentumsfähigkeit, ein leb- 
hafter wissenschaftlicher Streit entbrannt. Nach welchem Rechte 
3 Sturz Enc. II 903. 
# Das Recht und der Rechtsschutz der kath. Kirche in Deutschland, 
Mainz 1854. Verf. Bischof v. KETTELER.
	        
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