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Auch hinsichtlich der Gebührenfreiheit sind die
kirchlichen Rechtspersonen bevorzugt. Gebührenfreiheit kommt
z. B. nach dem Rechtspolizeikostengesetz vom 15. Juni 1899
8 11 in Baden zu: allen kirchlichen Stiftungen und Korporationen
mit Ausnahme der Kirchspielsgemeinden und Kirchengemeinden,
insbesondere den Kirchen als solchen. Nicht gebührenfrei sind
die Kirchengemeinden auch als Eigentümer der Erträgnisse der
örtlichen Kirchensteuer. Dagegen sind gebührenfrei nicht nur
die Kirchenfonds, die von den Stiftungsräten verwaltet werden,
sondern auch die sonstigen kirchlichen Fonds, z. B. die allge-
meine katholische Kirchensteuerkasse und die Bauämterkasse.
(Entscheidung der badischen Steuerdirektion vom 15. Mai 1902
No. 12544) 13%,
Endlich unterbleibt auch die Erhebung von Spor-
teln mitunter gesetzlich zu Gunsten kirchlicher Rechtsträger,
so nach Art. 31 des Landeskirchensteuergesetzes in Angelegen-
heiten der Besteuerung für allgemeine und örtlich kirchlichen
Bedürfnisse, insoweit ein kirchlicher Verband die Sporteln zu
tragen hätte.
8 21. Individuelle kirchliche Persönlichkeits-
rechte.
Wie der physischen Person, so kommt auch der kirchlichen
juristischen Person ein Recht auf Ehre im Sinne eines
Ss 39 Ziff. 3. 3) Die öfl. Zwecken dienenden Gebäude der Körperschaften,
Stiftungen und rechtsf. Vereine $ 39 Ziff. 4. 4) Die Kapitalienverwaltungs-
anstalten der Kirchen und Stiftungen hinsichtlich derjenigen Kapitalien.
welche sie den in die gemeinschaftliche Verwaltung einbezogenen Korpo-
rationen und Stiftungen schulden.
Nach S 4 Ziff. 5 des RG. betr. die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 Ges.- u. Verordn.-
Bl. 1871 S. 312 sind von der Inanspruchnahme für die Quartierbeschaffung
befreit: Kirchen, Kapellen und andere dem Öff. Gottesdienst gewidmeten
Gebäude, sowie die gottesdienstl. Gebäude der mit Korporationsrechten ver-
sehenen Religionsgesellschaften.“
13% Justizmin.Entscheid. vom 12. Okt. 1903 Nr. 30424, Rechtsprax. 1903
S. 313.