— 271 —
katholischen Kirche muss unterschieden werden zwischen Kirchen-
beamten im Sinn des kanonischen Rechts und den kirchlichen
Laienbeamten. Als solche kommen in Baden hauptsächlich in
Betracht, die sog. erzbischöflichen Beamten; erzbischöflicher
Beamter im Sinne des Beamtenstatuts für die Erzdiözese Freiburg
vom 23. Januar 1902 „ist jede Person, welcher durch eine Ent-
schliessung des Ordinarius oder einer vom Ordinarius hierzu
ermächtigten kirchlichen Behörde, ohne Verleihung eines Kirchen-
amts im Sinne des kanonischen Rechts, eine dauernd errichtete
und mit bestimmt geordneten Bezügen ausgestattete Dienststelle
der kirchlichen Verwaltung übertragen wird, und welche nicht
zugleich die Eigenschaft eines Staatsbeamten besitzt. Das erz-
bischöfliche Beamtenverhältnis ist weder ein rein öffentlich-
rechtliches, noch auch ein ausschliesslich privat-rechtliches Ver-
tragsverhältnis. Dasselbe ist vielmehr ein eigenartiges Rechts-
verhältnis, das Beziehungen bietet, die dem Privatrecht und solche
die dem öffentlichen Recht angehören !*!!#1e,
Auch die kirchlichen Vermögensverwal-
tungen in Baden sind öffentliche Behörden, das ergibt sich
aus der ganzen Tendenz, wie sie in dem Ortskirchensteuergesetz,
dem Laandeskirchensteuergesetz, der landesherrlichen Verordnung
vom 28. Februar 1862 (Reg.Bl. 8. 87) in der landesherrlichen
Verordnung vom 6. August 1895 (Gesetz und Verordnungs-Bl.
S. 247), und in der Verordnung vom 20. November 1861
(Reg.Bl. S. 465 fi.) niedergelegt ist. Diese Behörden sind ge-
Berlin 1903 S. 269 unten; FRAnK, Das StGB. für das deutsche Reich. 2. Aufl.
1901 $ 81 I
141 MEISTER, Das Beamtenrecht der Erzdiözese Freiburg in den KRA,
von STUTZ, Stuttgart 1904 8. 58/59.
41a Die Eigenschaft der Kirchenorgane als öff. Behörden wird z. B.
bedeutungsvoll im Hinblick auf $ 25 des AG. zur Grundbuchordnung: An-
träge und Erklärungen öffentlicher Behörden in deren amtlichen An-
gelegenheiten bedürfen, wenn sie ordnungsgemäss unterschrieben und unter-
siegelt sind, dem Grundbuchamte gegenüber keiner Beglaubigung.