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katholischen Kirche in Baden gelten die allgemeinen
Grundsätze des katholischen Kirchenrechts, doch kommen fol-
gende Besonderheiten in Betracht: Das Grossherzogtum Baden
nebst dem ehemaligen Fürstentum Hohenzollern bildet den
Diözesansprengel Freiburg und einen Teil der oberrheinischen
Kirchenprovinz, welche weiterhin das Grossherzogtum Hessen,
das vormalige Kurfürstentum Hessen nebst 9 Pfarreien im Gross-
herzogtum Sachsen-Weimar, Württemberg, das ehemalige Her-
zogtum Nassau nebst Frankfurt a./M. umfasst. Metropolit ist
der Erzbischof von Freiburg, dem die Bischöfe von Mainz, Fulda,
Limburg und Rottenburg als Suffraganbischöfe unterstehen. Der
Erzbischof wird vom Kapitel gewählt, vom Papste bestätigt.
Der Grossherzog hat das Recht der Streichung der persona minus
grata aus der Kandidatenlistee Dem Erzbischof zur Seite steht
das Kapitel der Metropolitankirche. Die Mitglieder des Kapi-
tels werden vom Erzbischof oder Kapitel im Alternat aus einer
Liste gewählt, die dem landesherrlichen Streichungsrechte unter-
liegt. Die kanonische Einsetzung erfogt durch den Erzbischof. .
Erzbischöfliche Regierungsbehörde ist das Ordinariat, welches
aus dem Domkapitel und den vom Erzbischof ernannten ausser-
ordentlichen Räten und Assessoren besteht. Als richterliche Be-
hörde fungiert das Offizialat für kirchliche Rechts-, Ehe- und
Disziplinarsachen erster Instanz. Zur Verwaltung des der freien
Verwaltung des Erzbischofs unterliegenden Vermögens sind
Kassen- und Stiftungsverwaltungen eingesetzt. Organe des Erz-
bischofs in den Landkapiteln sind die Dekane, die von den
Geistlichen des Kapitels gewählt, vom Erzbischof bestätigt werden.
Sede vacante bezw. sede impedita tritt nach Massgabe des Kir-
chenrechts der Kapitularvikar an die Stelle des Erzbischofs.
Die Organisationderevangelischprotestantischen
Landeskirchein Baden kenntzahlreiche Organe kirchen-
gemeindlicher Selbstverwaltung. Die Kirchen-