Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 273 — 
katholischen Kirche in Baden gelten die allgemeinen 
Grundsätze des katholischen Kirchenrechts, doch kommen fol- 
gende Besonderheiten in Betracht: Das Grossherzogtum Baden 
nebst dem ehemaligen Fürstentum Hohenzollern bildet den 
Diözesansprengel Freiburg und einen Teil der oberrheinischen 
Kirchenprovinz, welche weiterhin das Grossherzogtum Hessen, 
das vormalige Kurfürstentum Hessen nebst 9 Pfarreien im Gross- 
herzogtum Sachsen-Weimar, Württemberg, das ehemalige Her- 
zogtum Nassau nebst Frankfurt a./M. umfasst. Metropolit ist 
der Erzbischof von Freiburg, dem die Bischöfe von Mainz, Fulda, 
Limburg und Rottenburg als Suffraganbischöfe unterstehen. Der 
Erzbischof wird vom Kapitel gewählt, vom Papste bestätigt. 
Der Grossherzog hat das Recht der Streichung der persona minus 
grata aus der Kandidatenlistee Dem Erzbischof zur Seite steht 
das Kapitel der Metropolitankirche. Die Mitglieder des Kapi- 
tels werden vom Erzbischof oder Kapitel im Alternat aus einer 
Liste gewählt, die dem landesherrlichen Streichungsrechte unter- 
liegt. Die kanonische Einsetzung erfogt durch den Erzbischof. . 
Erzbischöfliche Regierungsbehörde ist das Ordinariat, welches 
aus dem Domkapitel und den vom Erzbischof ernannten ausser- 
ordentlichen Räten und Assessoren besteht. Als richterliche Be- 
hörde fungiert das Offizialat für kirchliche Rechts-, Ehe- und 
Disziplinarsachen erster Instanz. Zur Verwaltung des der freien 
Verwaltung des Erzbischofs unterliegenden Vermögens sind 
Kassen- und Stiftungsverwaltungen eingesetzt. Organe des Erz- 
bischofs in den Landkapiteln sind die Dekane, die von den 
Geistlichen des Kapitels gewählt, vom Erzbischof bestätigt werden. 
Sede vacante bezw. sede impedita tritt nach Massgabe des Kir- 
chenrechts der Kapitularvikar an die Stelle des Erzbischofs. 
Die Organisationderevangelischprotestantischen 
Landeskirchein Baden kenntzahlreiche Organe kirchen- 
gemeindlicher Selbstverwaltung. Die Kirchen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.