— 275 —
kirchliche Vermögensverwaltung an die Generalsynode. Der
Grossherzog hat die Stellung des Landesbischofs. Vgl. $ 4 des
Kirchengesetzes vom 5. September 1861 !.
Auch für die israelitische Religionsgemeinschaft lässt
sich eine Teilung der Organisation in kirchengemeindliche Selbst-
verwaltungsorgane und Behördenorganisationen nachweisen. Das
dem evangelischen Kirchengemeinderat entsprechende Organ der
Ortsgemeinde ist der Synagogenrat, ein Kollegium aus 3 bis 7
gewählten (Gemeindegliedern. Aus dem Synagogenrat wird
der Synagogenvorsteher nach Anhörung der Bezirkssynagoge
vom Bezirksamt gewählt. Als Steuerbewilligungsorgan fungiert
der Schatzungsrat zur Festsetzung des Schatzungskapitals eines
jeden steuerpflichtigen Gemeindeglieds. Eine Gemeindemitglieder-
versammlung tritt in Tätigkeit bei besonders wichtigen Beschlüs-
sen und zur Wahl des Synagogenrats. In Freiburg, Karlsruhe,
Mannheim trittan Stelle der Gemeindeversammlung ein Ausschuss.
Ueber den Ortsgemeinden bauen sich die Bezirkssynagogen auf.
Eximiert sind dieOÖrtsgemeindenvon Karlsruheund Mannheim. Vor-
steher der Bezirkssynagoge sind der Bezirksrabbiner und der
Bezirksälteste. Die israelitische Synode entspricht der evangeli-
schen Generalsynode, sie besteht aus 25 gewählten Abgeordneten.
II. Die Handlungsfähigkeit der kirchlichen
Stiftungen durch ihre Organe ist beschränkt vor allem durch
eine weitgehende Staatsaufsicht. Vgl. die $$ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2,
24, 26—31, 41 des badischen StG.!1%, Sehr enge Grenzen
sind durch das badische StG. der Autonomie des Stifters hin-
sichtlich der Stiftungsverfassung gezogen; im Gegensatz zum
sonstigen deutschen Recht sind hier dem Stifter nur ausnahms-
weise bestimmte Anordnungen über die Einrichtung der Stiftungs-
organe gestattet !. \Venn der Stifter vor der Einführung des
14 SPOHN: ev. KR. 1. S. 163 ft.
145 Ges. Die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betr.
Ges.- u. Verordn.Bl. 1870 Nr. 33 8. 399412.
145 GIERKE, PR. $ 78 S. 654.
Archiv für öffentliches Becht. XXIV. 2. 19