Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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kirchliche Vermögensverwaltung an die Generalsynode. Der 
Grossherzog hat die Stellung des Landesbischofs. Vgl. $ 4 des 
Kirchengesetzes vom 5. September 1861 !. 
Auch für die israelitische Religionsgemeinschaft lässt 
sich eine Teilung der Organisation in kirchengemeindliche Selbst- 
verwaltungsorgane und Behördenorganisationen nachweisen. Das 
dem evangelischen Kirchengemeinderat entsprechende Organ der 
Ortsgemeinde ist der Synagogenrat, ein Kollegium aus 3 bis 7 
gewählten (Gemeindegliedern. Aus dem Synagogenrat wird 
der Synagogenvorsteher nach Anhörung der Bezirkssynagoge 
vom Bezirksamt gewählt. Als Steuerbewilligungsorgan fungiert 
der Schatzungsrat zur Festsetzung des Schatzungskapitals eines 
jeden steuerpflichtigen Gemeindeglieds. Eine Gemeindemitglieder- 
versammlung tritt in Tätigkeit bei besonders wichtigen Beschlüs- 
sen und zur Wahl des Synagogenrats. In Freiburg, Karlsruhe, 
Mannheim trittan Stelle der Gemeindeversammlung ein Ausschuss. 
Ueber den Ortsgemeinden bauen sich die Bezirkssynagogen auf. 
Eximiert sind dieOÖrtsgemeindenvon Karlsruheund Mannheim. Vor- 
steher der Bezirkssynagoge sind der Bezirksrabbiner und der 
Bezirksälteste. Die israelitische Synode entspricht der evangeli- 
schen Generalsynode, sie besteht aus 25 gewählten Abgeordneten. 
II. Die Handlungsfähigkeit der kirchlichen 
Stiftungen durch ihre Organe ist beschränkt vor allem durch 
eine weitgehende Staatsaufsicht. Vgl. die $$ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 
24, 26—31, 41 des badischen StG.!1%, Sehr enge Grenzen 
sind durch das badische StG. der Autonomie des Stifters hin- 
sichtlich der Stiftungsverfassung gezogen; im Gegensatz zum 
sonstigen deutschen Recht sind hier dem Stifter nur ausnahms- 
weise bestimmte Anordnungen über die Einrichtung der Stiftungs- 
organe gestattet !. \Venn der Stifter vor der Einführung des 
14 SPOHN: ev. KR. 1. S. 163 ft. 
145 Ges. Die Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betr. 
Ges.- u. Verordn.Bl. 1870 Nr. 33 8. 399412. 
145 GIERKE, PR. $ 78 S. 654. 
Archiv für öffentliches Becht. XXIV. 2. 19
	        
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