Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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„Wer die leitenden Gewalthaber zu setzen habe, welche Befugnisse 
der Leitung diesen zustehen, wie weit solche von sich allein 
oder mit Beiwirkung aller oder einzelner Körperschaftsgenos- 
sen zu handeln haben, welche Zwangsbefugnisse diesen für 
ihre Anordnungen allenfalls zustehen .... dieses müssen die 
(Grundgesetze jeder Körperschaft bestimmen ; was darin nicht 
bestimmt ist, darüber ordnet die Oberpolizei nach Ermessen.“ 
Dies gilt ebenso für Staatsanstalten, Ziff. 9 und 10 des II. Kon- 
stitutionsedikts. 
IV. Die Verfassung der Orden in Baden zeigt 
gewisse gemeinsame Grundlinien. Der Orden der barmherzigen 
Schwestern hat keine klösterliche Verfassung (8 1 Abs. 2 des 
Statuts). Die oberste Leitung des Ordens liegt in den Händen 
des von dem Erzbischof aufgestellten Ordenssuperiors, der Ge- 
neraloberin und zweier Assistenzschwestern ($ 4 des Statuts). 
Die Leitung des Ordens der barmherzigen Schwestern vom 
hl. Franziscus liegt der von dem Generalkapitel gewählten „Mut- 
ter Oberin“ ob. Ihr steht ein gewähltes Ratskollegium zur Seite, 
welches aus der Assistentin, der Schaffnerin und zwei anderen 
Schwestern besteht. Jedes Filialhaus hat eine Lokaloberin. In 
Nebenämtern des Ordens sind die Novizenmeisterin, die Sekre- 
tärın, die Sakristanin und die Pförtnerin tätig. In wichtigen 
Angelegenheiten und zur Wahl tritt das Generalkapitel zusam- 
men (V. und VI. des Statuts, Staatsanzeigers 1892 S. 238 bis 
245). 
Die gesamte Verwaltung und Repräsentation des Ordens 
der barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz liegt in der Hand 
der Generaloberin, welche von einem Institutsrat unterstützt 
wird. Als persönliche Ratgeberin der Generaloberin fungiert die 
Assistentin. Alle 6 Jahre und bei ausserordentlichen Fragen 
tritt das Generalkapitel, welches mindestens 12 Mitglieder haben 
muss, zusammen. Unter der Generaloberin stehen die Provin- 
zialoberinnen, welche die Generaloberin gegenüber den Filialen und 
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