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„Wer die leitenden Gewalthaber zu setzen habe, welche Befugnisse
der Leitung diesen zustehen, wie weit solche von sich allein
oder mit Beiwirkung aller oder einzelner Körperschaftsgenos-
sen zu handeln haben, welche Zwangsbefugnisse diesen für
ihre Anordnungen allenfalls zustehen .... dieses müssen die
(Grundgesetze jeder Körperschaft bestimmen ; was darin nicht
bestimmt ist, darüber ordnet die Oberpolizei nach Ermessen.“
Dies gilt ebenso für Staatsanstalten, Ziff. 9 und 10 des II. Kon-
stitutionsedikts.
IV. Die Verfassung der Orden in Baden zeigt
gewisse gemeinsame Grundlinien. Der Orden der barmherzigen
Schwestern hat keine klösterliche Verfassung (8 1 Abs. 2 des
Statuts). Die oberste Leitung des Ordens liegt in den Händen
des von dem Erzbischof aufgestellten Ordenssuperiors, der Ge-
neraloberin und zweier Assistenzschwestern ($ 4 des Statuts).
Die Leitung des Ordens der barmherzigen Schwestern vom
hl. Franziscus liegt der von dem Generalkapitel gewählten „Mut-
ter Oberin“ ob. Ihr steht ein gewähltes Ratskollegium zur Seite,
welches aus der Assistentin, der Schaffnerin und zwei anderen
Schwestern besteht. Jedes Filialhaus hat eine Lokaloberin. In
Nebenämtern des Ordens sind die Novizenmeisterin, die Sekre-
tärın, die Sakristanin und die Pförtnerin tätig. In wichtigen
Angelegenheiten und zur Wahl tritt das Generalkapitel zusam-
men (V. und VI. des Statuts, Staatsanzeigers 1892 S. 238 bis
245).
Die gesamte Verwaltung und Repräsentation des Ordens
der barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz liegt in der Hand
der Generaloberin, welche von einem Institutsrat unterstützt
wird. Als persönliche Ratgeberin der Generaloberin fungiert die
Assistentin. Alle 6 Jahre und bei ausserordentlichen Fragen
tritt das Generalkapitel, welches mindestens 12 Mitglieder haben
muss, zusammen. Unter der Generaloberin stehen die Provin-
zialoberinnen, welche die Generaloberin gegenüber den Filialen und
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