Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Stationen vertreten. Den einzelnen Häusern des Ordens stehen 
Lokaloberinnen vor. Bei dem Generalmutterhaus und bei den 
Provinzmutterhäusern ist das Amt einer Novizenmeisterin er- 
richtet (Konstitutionen Staatsanzeiger 1893 S. 350—55). 
V. Die Verfassung der rein privatrechtli- 
chen kirchlichen Rechtspersonen richtet sich in 
erster Linie nach den Vorschriften des BGB. wie sie in 8$ 25 ft. 
enthalten sind. Darnach wird die Verfassung eines rechtsfähigen 
Vereins, soweit sie nicht auf die Vorschriften des BGB. Bezug 
nimmt, durch die Vereinssatzungen bestimmt. Art. 82 des EG. 
zum BGB., der die Vorschriften der Landesgesetze über die 
Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit (gemeint Pri- 
vatrechtsfähigkeit) auf staatlicher Verleihung beruht, aufrecht er- 
hält, hat für Baden keine Bedeutung !*®, da es in Baden keine 
Vereine gibt, deren Privatrechtsfähigkeit auf staatli- 
cher Verleihung beruht. 
Eine besondere Stellung im Kreise dieser rein privat- 
rechtlichen kirchlichen Rechtspersonen nehmen auch bezüglich 
ihrer Verfassung die privatrechtlichen Religionsgesell- 
schaften, also die Altlutheraner, Altreformierten, Men- 
noniten, Neutäufer, etc. ein. Ihre Verfassung darf nach $ 3 
Abs. 2 des Kirchengesetzes den Staatsgesetzen und der Sitt- 
lichkeit nicht widersprechen. Eine Religionsgemeinschaft, deren 
Verfassung und Bekenntnis den Staatsgesetzen und der Sittlich- 
keit zuwiderläuft, sind z. B. die Mormonen. In Verfolg dieser 
Auffassung hat auch die badische Regierung die Entstehung 
von Mormonengemeinschaften in Baden durch Ausweisung der 
Mormonenmissionäre zu verhindern gesucht. So wurden durch 
Verfügung des Grossherzoglichen Ministeriums des Innern vom 
27. Februar 1904, 10. März 1904, 6. Mai 1904, 1. September 1904 
9. Januar 1905, Mormonen auf Grund von $ 4 des badischen 
Aufenthaltsgesetzes vom 5. Mai 1870 des Landes verwiesen. 
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1483 Gleicher Ansicht HEINSHEIMER BGE. ] S. 35.
	        
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