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Stationen vertreten. Den einzelnen Häusern des Ordens stehen
Lokaloberinnen vor. Bei dem Generalmutterhaus und bei den
Provinzmutterhäusern ist das Amt einer Novizenmeisterin er-
richtet (Konstitutionen Staatsanzeiger 1893 S. 350—55).
V. Die Verfassung der rein privatrechtli-
chen kirchlichen Rechtspersonen richtet sich in
erster Linie nach den Vorschriften des BGB. wie sie in 8$ 25 ft.
enthalten sind. Darnach wird die Verfassung eines rechtsfähigen
Vereins, soweit sie nicht auf die Vorschriften des BGB. Bezug
nimmt, durch die Vereinssatzungen bestimmt. Art. 82 des EG.
zum BGB., der die Vorschriften der Landesgesetze über die
Verfassung solcher Vereine, deren Rechtsfähigkeit (gemeint Pri-
vatrechtsfähigkeit) auf staatlicher Verleihung beruht, aufrecht er-
hält, hat für Baden keine Bedeutung !*®, da es in Baden keine
Vereine gibt, deren Privatrechtsfähigkeit auf staatli-
cher Verleihung beruht.
Eine besondere Stellung im Kreise dieser rein privat-
rechtlichen kirchlichen Rechtspersonen nehmen auch bezüglich
ihrer Verfassung die privatrechtlichen Religionsgesell-
schaften, also die Altlutheraner, Altreformierten, Men-
noniten, Neutäufer, etc. ein. Ihre Verfassung darf nach $ 3
Abs. 2 des Kirchengesetzes den Staatsgesetzen und der Sitt-
lichkeit nicht widersprechen. Eine Religionsgemeinschaft, deren
Verfassung und Bekenntnis den Staatsgesetzen und der Sittlich-
keit zuwiderläuft, sind z. B. die Mormonen. In Verfolg dieser
Auffassung hat auch die badische Regierung die Entstehung
von Mormonengemeinschaften in Baden durch Ausweisung der
Mormonenmissionäre zu verhindern gesucht. So wurden durch
Verfügung des Grossherzoglichen Ministeriums des Innern vom
27. Februar 1904, 10. März 1904, 6. Mai 1904, 1. September 1904
9. Januar 1905, Mormonen auf Grund von $ 4 des badischen
Aufenthaltsgesetzes vom 5. Mai 1870 des Landes verwiesen.
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1483 Gleicher Ansicht HEINSHEIMER BGE. ] S. 35.