Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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B. Die kirchliche Vermögensverwaltung'*®. 
Das Vermögensverwaltungsrecht der kirchlichen Rechtsper- 
sonen zeigt, weil von dem Lehrgegensatz unabhängig, vielfach 
Uebereinstimmung in den Grundlinien!5‘, Allgemein gilt für 
die kirchliche Vermögensverwaltung der Grundsatz, dass die kirch- 
lichen Rechtspersonen zunächst zur Bestreitung des für ihre 
Zwecke erforderlichen Aufwands auf ihre eigenen Mittel an- 
gewiesen sind. Dieser Grundsatz erleidet nur bezüglich der Kir- 
chen infolge ihrer privilegierten Stellung Ausnahmen, in- 
dem hier zum Teil Staatsbeiträge zum Kirchenvermögen ge- 
leistet werden. Ein Recht auf Staatsbeiträge besteht aber 
auch für die Kirchen nicht allgemein, sondern muss sich im- 
mer auf einen einzelnen bestimmten Rechtstitel stützen. Neben 
diesen Beiträgen kommt als Quelle des Kirchenvermögens vor 
allem das den kirchlichen Bedürfnissen schlechthin gewidmete 
Vermögen und in letzter Reihe das aus Besteuerungsrecht flies- 
sende kirchliche Vermögen in Betracht. Das den kirchlichen 
Bedürfnissen gewidmete Vermögen umfasst das Kirchenvermögen 
im engeren Sinn, das den kirchlichen Stiftungen als besonderen 
Rechtssubjekten gehörende Vermögen und das in den Verord- 
nungen vom 20. November 1861 und 28. Februar 1862 beson- 
ders als solches anerkannte Vermögen. Unter den letzteren 
nimmt das sogenannte örtliche Kirchenvermögen, d.i. das für 
einen einzelnen Pfarrbezirk bestimmte Vermögen, bestehend in 
Pfründen, Messnereien, der Kirchenfabrik, den Kirchen- und Pfarr- 
hausbaufonds und dem Vermögen lokaler kirchlicher Vereine 
und Genossenschaften, die bedeutsamste Rolle ein. 
Bezüglich der Träger bezw. Organe der kirchlichen Vermö- 
gensverwaltung gilt zunächst der Grundsatz, dass das den kirch- 
lichen Bedürfnissen gewidmete Vermögen unter gemeinsamer 
_ 
Tom nm 
14# WIELANDT, StR. 316—320. 
150 Sturz, Enc. I. S. 97
	        
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