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Verwaltung des Staats und der Kirche steht. Im einzelnen ist
folgenden Behörden die kirchliche Vermögensverwaltung anver-
traut !81,
IL. Daskirchliche Vermögen des ganzenLan-
des, wozu der Interkalarfond und die sonstigen allgemein kirch-
lichen Fonds gehören, wird in der katholischen Kirche vom Ober-
stiftungsrat, einem an die Stelle des ursprünglichen Oberkirchen-
rats getretenen, zur Hälfte von der Regierung und zur Hälfte
vom Erzbischof ernannten und gewählten Kollegium, verwaltet.
Für die evangelische Kirche existiert keine dem katholischen
Oberstiftungsratentsprechende Behörde. Das allgemein kirchliche
Vermögen wird daher von einer Spezialbehörde oder vom Ober-
kirchenrat selbst verwaltet.
Die Verwaltung der israelitischen Landesstiftungen steht
unter Aufsicht des Grossh. Verwaltungshofs und wird durch Ver-
waltungsräte ausgeübt.
Der erzbischöfliche Interkalarfond unterliegt der Verwaltung
des erzbischöflichen Ordinariats, die altkatholische Interkalarkasse
der des Verwaltungshofs.
UI. Daskirchbliche Distriktsvermögen wird teils
von eigenen Kommissionen (katholische Kirche) teils von Ver-
waltungsräten (israelitische und altkatholische Kirche), in der
evangelischen Kirche vom Öberkirchenrat selbst verwaltet.
Ill. Das örtliche Kirchenvermögen mit Aus-
nahme der Pfründen kennt als Verwaltungsträger in der katho-
lischen Kirche den Sitftungsrat, den Nachfolger der ursprünglichen
Stiftungskommission, in der evangelischen Kirche den Kirchenge-
meinderat, in der altkatholischen die Kirchenvorstände und end-
lich in der israelitischen Religionsgemeinschaft die Synagogenräte,
bezw. die Bezirkssynagoge. Die Verwaltung der Pfründen steht
grundsätzlich den Inhabern zu. (Vgl. z.B.8 3 der Verordnung
151 Vgl. Verordn. d. Justizministeriums v. 7. März 1903 Ges.- u. Ver-
ordn.Bl. S. 9: