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über die Verwaltung des katholischen, und $ 4 der Verordnung
über die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip besteht hinsichtlich derjenigen
katholischen Pfründkapitalien, bezüglich deren die Pfründniesser
und, bei erledigten Pfründen, die Stiftungskommissionen einwil-
ligen. Die Kapitalien werden von der katholischen Pfarrpfründe-
kasse in Karlsruhe, einer öffentlich rechtlichen durch den katho-
lischen Oberstiftungsrat vertretenen Anstalt, verwaltet. In der
evangelischen Kirche trifft der obige Grundsatz überhaupt nicht
zu, da in derselben die Pfründen von der Zentralpfarrkasse ver-
waltet werden, aus welcher der Geistliche den Geldbetrag seiner
Einkünfte erhält 152,
Besonders geartete kirchliche Vermögens-
massen unterliegen in der katholischen Kirche der Verwaltung
des Erzbischofs, bezw. Ordinariats oder des Domkapitels, z. B. der
erzbischöfliche Seminarfond, der Dompfarreifond, das Vermögen
des erzbischöflichen Tisches: das Vermögen der katholischen
Landkapitel wird von diesen selbst verwaltet. In der evangeli-
schen Kirche amtieren für eine Anzahl Stiftungen, teils allge-
meiner teils örtlicher Natur, besondere Stiftungsräte als Organe
der Vermögensverwaltung.
. Verfügungs- und Vertretungsrecht hinsichtlich des
kirchlichen Vermögens.
I. Das Verfügungsrecht hinsichtlich des örtlichen Kır-
chenvermögens wird durch das Unterordnungsverhältnis der öıt-
lichen kirchlichen Verwaltungsorgane unter die Zentralbebörde für
kirchliche Vermögensverwaltung in Baden bezüglich der katho-
lischen Kirche sehr kompliziert. An der Hand einer Untersuch-
ung in Rechtspraxis 1903 8. 202 ff. 215 ff.!% soll hier auf
diese Schwierigkeiten etwas genauer eingegangen werden. Um
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"2 LPR. 8 108 S. 581.
‘53 Verfasser: Oberstiftungsrat SCHMITT.