—_— 232 —
in der Frage der Verteilung der Zuständigkeit zwischen der
katholisch örtlichen Vermögensverwaltung und der katholischen
Landeszentralbehörde hinsichtlich des örtlichen Kirchenvermögens
zu festen, durch die Entstehungsgeschichte der kirchlichen Ver-
mögensgesetze gerechtfertigten Ergebnissen zu gelangen, gilt es
zunächst die öffentlich rechtliche Verwaltung von der privatrecht-
lichen, sodann aber auch innerhalb der privatrechtlichen Ver-
waltung zwei Elemente auseinanderzuhalten, welche der Be-
griff' der privatrechtlichen Verwaltung umschliesst, nämlich
diereinen V erfügungs handlungen z. B. Veräusserung, Belastung
von Liegenschaften, einerseits, und die reinen Verwaltungs-
handlungen im engeren Sinn andererseits. Unter Zugrundelegung
dieser Unterscheidung ist das Recht zu Verfügungen der zentra-
len Vermögensverwaltungsbehörde, nämlich dem Oberstiftungsrat,
das Recht zu reinen Verwaltungshandlungen den unmittelbar
zur Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens berufenen Organen
zuzusprechen. Der Oberstiftungsrat bedarf zu solchen Verfügungen
der Zustimmung derörtlichen Verwaltungsor-
gane, teils in der Weise, dass der Mangel der Zustimmung
auch im Verhältnis zu Dritten, nach aussen, von Bedeutung ist,
teils in der Weise, dass die Zustimmung wenigstens im internen
Verhältnis, also verwaltungsrechtliches Erfordernis ist. Im ein-
zelnen bedürfen diese Grundsätze einer näheren Prüfung. Nach
8 11 der Verordnung vom 20. November 1861 besorgt der katho-
lische Oberstiftungsrat die „Rechtsvertretung“ für das seiner
Verwaltung unterliegende kirchliche Vermögen, sowie für das
der kirchlichen Orts- und Distriktsstiftungen. Dass die Nen-
nung dieser letztgenannten Stiftungen nicht die Bedeutung
einer erschöpfenden Aufzählung hat, vielmehr damit das örtliche
Vermögen überhaupt bezeichnet werden sollte, dafür spricht zum
mindesten der Umstand, dass $ 11 der Verordnung an Stelle
eines $ 13 des Entwurfs getrennt ist, dieser $ 13 aber dem
Oberstiftungsrat die Rechtsvertretung des sämtlichen örtlichen