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dass die ganze Ausgestaltung dieser örtlichen Kirchensteuer-
bewilligungsorgane derartig ist, dass man sie als verstärkte
Stiftungsräte bezeichnen kann. Es ist daher nicht anzunehmen,
dass diesen Organen hinsichtlich der Verfügung über örtliches
Kirchengut grössere Rechte, wie den Stiftungsräten, eingeräumt
werden sollten.
Die Anknüpfung der Verfügungsmacht über das örtliche
Kirchenvermögen an den ÖOberstiftungsrat entspricht dem Orga-
nisationsprinzip der katholischen Kirche, wonach die Fülle der
Gewalt bei den Zentralorganen beruht. Die Abgrenzung der
Verfügungen von den reinen Verwaltungshandlungen im ein-
zelnen hat zunächst nach öffentlichem Rechte zu erfolgen. Be-
züglich einzelner Punkte ist diese Unterscheidung vom öffent-
lichen Recht ausdrücklich vollzogen worden; in anderen Fällen
kann auf das Zivilrecht zurückgegangen werden, dem die Unter-
scheidung von Verfügungs- und Verwaltungshandlung entstammt;
massgebend kann nur das jetzt geltende Zivilrecht, also das
BGB. sein !?3»,
Allerdings ist eine sehr scharfe Scheidung von Verwaltungs-
handlungen einerseits und Verfügungs- oder Eigentumshandlungen
anderseits, wie im französischen Recht, im BGB. nicht zu fin-
den, wenn diese Unterscheidung dem BGB. auch nicht fremd
ist (vgl. $ 1375 BGB.). Was unter Verfügungshandlungen nach
heutigem bürgerlichen Recht zu verstehen ist, ergibt sich aus
‘dem Begriff der Verfügung selbst, welche alle Rechtsgeschäfte
umfasst, durch welche unmittelbar ein Recht übertragen, belastet,
geändert oder aufgehoben wird. Schwieriger ist die Frage, was
unter Verwaltungshandlungen zu verstehen ist; denn „Verwal-
tung“ ist kein feststehender Begriff des BGB.; teils wird dar-
unter nur die laufende Verwaltung verstanden im Sinne der Für-
1538 Anders SCHMITT (in Rechtspraxis 1903 8.206), der die Abgrenzung
von Verfügungs- und Verwaltungshandlungen auch heute noch nach bad.
Landrecht getroffen haben will,