Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dass die ganze Ausgestaltung dieser örtlichen Kirchensteuer- 
bewilligungsorgane derartig ist, dass man sie als verstärkte 
Stiftungsräte bezeichnen kann. Es ist daher nicht anzunehmen, 
dass diesen Organen hinsichtlich der Verfügung über örtliches 
Kirchengut grössere Rechte, wie den Stiftungsräten, eingeräumt 
werden sollten. 
Die Anknüpfung der Verfügungsmacht über das örtliche 
Kirchenvermögen an den ÖOberstiftungsrat entspricht dem Orga- 
nisationsprinzip der katholischen Kirche, wonach die Fülle der 
Gewalt bei den Zentralorganen beruht. Die Abgrenzung der 
Verfügungen von den reinen Verwaltungshandlungen im ein- 
zelnen hat zunächst nach öffentlichem Rechte zu erfolgen. Be- 
züglich einzelner Punkte ist diese Unterscheidung vom öffent- 
lichen Recht ausdrücklich vollzogen worden; in anderen Fällen 
kann auf das Zivilrecht zurückgegangen werden, dem die Unter- 
scheidung von Verfügungs- und Verwaltungshandlung entstammt; 
massgebend kann nur das jetzt geltende Zivilrecht, also das 
BGB. sein !?3», 
Allerdings ist eine sehr scharfe Scheidung von Verwaltungs- 
handlungen einerseits und Verfügungs- oder Eigentumshandlungen 
anderseits, wie im französischen Recht, im BGB. nicht zu fin- 
den, wenn diese Unterscheidung dem BGB. auch nicht fremd 
ist (vgl. $ 1375 BGB.). Was unter Verfügungshandlungen nach 
heutigem bürgerlichen Recht zu verstehen ist, ergibt sich aus 
‘dem Begriff der Verfügung selbst, welche alle Rechtsgeschäfte 
umfasst, durch welche unmittelbar ein Recht übertragen, belastet, 
geändert oder aufgehoben wird. Schwieriger ist die Frage, was 
unter Verwaltungshandlungen zu verstehen ist; denn „Verwal- 
tung“ ist kein feststehender Begriff des BGB.; teils wird dar- 
unter nur die laufende Verwaltung verstanden im Sinne der Für- 
1538 Anders SCHMITT (in Rechtspraxis 1903 8.206), der die Abgrenzung 
von Verfügungs- und Verwaltungshandlungen auch heute noch nach bad. 
Landrecht getroffen haben will,
	        
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