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Nicht das kanonische Recht, sondern das öffentliche Recht des
Staats, insbesondere das Staats- und Völkerrecht, hat darüber
zu entscheiden, ob einem kirchlichen Rechtssubjekt Persönlich-
keit des öffentlichen Rechts zukommt. Das folgt aus der ganzen
modernen Auffassung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
Dieser Grundsatz ist klar und deutlich in der badischen Kirchen-
gesetzgebung zum Ausdruck gebracht. „Sie (die bad. Kirchen-
gesetze) gehen von dem bestehenden Recht des Grossherzogtums
aus und suchen es, und zwar wesentlich zum Vorteile der Kirchen,
zu verbessern..... Der Staat will nur feststellen, wie er sich
künftig gegenüber von den Kirchen verhalten werde; dies ist
aber nur seine Sache und es haben ausschliesslich die Faktoren
seines Willens. dabei mitzuwirken“ ®’. Vergl. ferner die 88 13,
14, 15 des bad. Kirchengesetzes vom 9. Oktober 1860 Reg.Bl.
No. 51 8. 375/78.
Nach heutiger Auffassung ruht das Recht, die Zulassung
und die Wirkung der Zulassung einer Kirche oder Religions-
gemeinschaft, also insbesondere die Frage nach der öffentlichen
Rechtspersönlichkeit derselben zu bestimmen, auf der staatlichen
Rechtsordnung. Die Befugnis des Staats, hierüber Normen zu
erlassen, fliesst aus dem Jus reformandi der Gegenwart, aus
seiner „Religionshoheit“. „Die Religionshoheit aber ist die den
Religionsverbänden zugekehrte staatliche Souveränität, also der
Inbegriff der unveräusserlichen, von der Anerkennung durch die
Betroffenen unabhängigen Hoheitsrechte des Staats über alle
Religionsgemeinschaften in seinem Gebiet“ *°.
Das Badische I. Konstitutionsed. vom 14. Mai 1807 bezeich-
net die Kirchenhoheit als „Kirchenherrlichkeit des Staats“ und
schildert im $& 21 ausführlich die verschiedenen Aeusserungen
derselben. Auch das Jus reformandi wird hierbei berührt *° ®.
3? Komm.Ber. von v. MoHL, Ständeverhandl. I. Kam. Beil. Heft 1859/60.
40 Srurtz, Ene. 11. S. 913, 914.
#e „Unsere Kirchenherrlichkeit umfasst überall und in bezug auf alle