Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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bischof als Inhaber und Träger der Kirchengewalt und als 
höchster inländischer Repräsentant derselben zur Vertretung 
der Kirche auch in vermögensrechtlichen Prozessen befugt ist. 
Diese Befugnis wurzelt nichtin dem Oberaufsichtsrecht, das denı 
Erzbischof hinsichtlich der kirchlichen Vermögensverwaltung 
zusteht, sondern in seiner kirchenrechtlichen und vom Staate 
anerkannten Stellung'5. In der Anerkennung der Kirchen 
als autonomer Rechtspersonen liegt auch die Anerkennung der 
kirchenrechtlichen Organisation derselben. 
Für die Vertretung des Kirchenvermögens sind im übrigen 
die zum Vollzug des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 ergangene 
landesherrliche Verordnung vom 20. November 1861 die Ver- 
waltung des katholischen Kirchenvermögens betr. SS 4 und 8 
und die Verordnung vom 25. Februar 1862, die Verwaltung des 
evangelischen Kirchenvermögens betr. 83 5 und 8 massgebend®, 
Auch hier gestalten sich die Verhältnisse bezüglich des 
örtlichen katholischen Kirchenvermögens am 
schwierigsten. Die Frage, wer das örtliche katholische Ver- 
mögen in Baden zu vertreten habe, ist eine der bestrittensten. 
Es werden im ganzen drei Hauptanschauungen vertreten: 1. all- 
gemein und grundsätzlich ist zur Vertretung der Stiftungsrat 
berechtigt, 2. sowohl der Stiftungsrat als der Öberstiftungsrat 
und endlich 3. nur der Oberstiftungsrat ist vertretungsberechtigt. 
Innerhalb dieser dritten Ansicht gehen die Meinungen 
wieder auseinander bei der Frage, ob der Oberstiftungsrat zu 
seiner gerichtlichen Legitimation die Zustimmung des Stiftungs- 
rates nachweisen muss. Die richtige Entscheidung der Streit- 
frage geht dahin, dass der Oberstiftungsrat allgemein und prin- 
. 155 Anders Rechtspraxis 1903 8. 125 ff. Gleicher Ansicht Urteil der 
I. Civilkammer des Gr. Landgerichts Freiburg v. 21. Dez. 1901. Vgl. oben 
Anmerkung 106. 
156 BETZINGER, Die bad. Landesgesetze und Verordnungen zur Ausfüh- 
rung und Ergänzung der CPO. Tübingen und Leipzig 1902.
	        
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