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liegen, braucht hier auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht näher
eingegangen werden. Auch für die Mitgliedschaft bei Vereinen
auf Grund des II. Konstitutions- Ediktes können allgemeine
(arundsätze nicht aufgestellt werden. Hier entscheiden allein
die statutarischen Bestimmungen im konkreten Fall. Da nur
die Kirchen ein ausgeprägtes und abgeschlossenes System von
Rechtssätzen über die Mitgliedschaft besitzen, so wird bei der
Darstellung stets von der Mitgliedschaft der Gläubigen zu den
Kirchen ausgegangen, und der Besonderheiten der übrigen kirch-
lichen Rechtspersonen nur vergleichsweise gedacht werden.
I. Der Erwerb der kirchlichen Mitgliedschaft vollzieht
sich bei den christlichen Kirchen zunächst durch die
Taufe; bei der evangelischen Kirche muss zur Taufe noch die
Konfirmation hinzukommen. Der Wille der Getauften wird
präsumiert. Die Taufe selbst bewirkt einen Üharakter in-
delebilis. Das badische weltliche Recht erkennt diese Grund-
sätze nicht bedingungslos an, es lässt nicht die Konfession des
Taufenden, sondern den Willen der Eltern über die Konfession
der Kinder entscheiden. Hier kommt in Betracht zunächst die
Bestimmung des $5 KG., wonach diejenigen, welchen nach den
bürgerlichen Gesetzen die Erziehungsrechte zustehen, zu be-
stimmen haben, in welcher Religion die Kinder erzogen werden
sollen. Demgemäss bestimmt in Baden bei ehelichen Kindern
der Vater, bei unehelichen die Mutter die Religion des Kindes.
Mangels einer bestimmten Regelung folgen die ehelichen Kinder
der Religion des Vaters, die unehelichen der Mutter (& 1
des Gesetzes, die Religion der Kinder betr. vom 9. Oktober 1860).
Dazu kommt, dass jedem, der das 16. Lebensjahr, den annus
discretionis erreicht hat, nach badischem Recht die Wahl der
Religion freisteht ($ 5 des angeführten Gesetzes), An diesen
Bestimmungen ist durch das BGB. nicht gerüttelt worden
(Art. 134 des EG. zum BGB.).
Der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Orden erfolgt