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nach ein- oder mehrjährigem Noviziat durch den Profess, d. i.
die Ableistung der vota solemnia der Armut, der Keuschheit
und des Gehorsams. Zur Ableistung der Gelübde wird regel-
mässig ein bestimmtes Alter gefordert. Zum Eintritt in eine
Kongregation wird zuweilen die Ablegung der vota simplicia,
der einfachen Gelübde, verlangt. Im einzelnen gelten in dieser
Beziehung in Baden folgende Rechtsgrundsätze: Die Ordensmit-
gliedschaft bei dem Orden der barmherzigen Schwestern
wird erworben durch Aufnahme als Aspirantin durch den
Ordensobern. Voraussetzung ist zunächst das Aufnahmealter
von 18—26 Jahren. Die Aspirantinnen sind aber auch nach
& 25 des Statuts mit grosser Sorgfalt auszuforschen, ob sie von
rechtschaffenen und katholischen Eltern geboren sind, ob keine
erbliche Krankheit in ihrer Familie herrschte, oder eine Unehre
auf derselben ruhte, ob die Aufzunehmende selbst untadelhaft
ın ihrer Aufführung und fest entschlossen ist, dem Geist und
den Sitten der Welt zu entsagen, um in frommer Zurückgezogen-
heit und in der genauen Beobachtung der Satzungen des Ordens
zu verharren; ferner ob sie gründliche Religionskenntnisse be-
sitzt, im Lesen und Schreiben wohl unterrichtet ist und Ge-
sundheit und Kraft hat zur Pflege der Kranken. Nach ein-
jähriger Lehrzeit folgt die Verleihung des geistlichen Kleides,
und nach vollendeten Probejahren die Ablegung der Gelübde.
Die Gelübde sind einfach und werden jährlich erneuert (88 27—30
des Statuts). In ähnlicher Weise vollzieht sich auch der Ein-
tritt bei dn barmherzigen Schwestern vom hei-
ligen Franziskus und der Kongregation der
barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuz.
II. Der Verlust der kirchlichen Mitgliedschaft
tritt ein durch Austritt aus der Kirche und durch den Tod;
Ein wirklicher Austritt findet bei der katholischen Kirche nicht
statt, der Austretende verliert zwar alle Rechte, behält aber
alle Pflichten. Bei der evangelischen Kirche tritt durch den
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