Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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ihres Rates unter Zustimmung des Erzbischofs, welcher zugleich 
von den Gelübden dispensiert. (XI. der Stat. Staatsanz. 1892 
S. 247). Die Mitgliedschaft bei der Kongregation der Schwestern 
vom heiligen Kreuz endet durch freiwilligen Austritt nach 
Nichterneuerung der Gelübde und durch Entlassung, welche 
wegen grober Vergehen verfügt werden kann (Konstitut. Staats- 
anz. 1893 S. 349). 
III. Wie die Kirche dem Staate gegenüber Staatsbürger- 
rechte geniesst, so geniesst der Angehörige derselben der Kirche 
gegenüber ein vom Staate anerkanntes kirchliches Bürgerrecht. 
Sein Verhältnis zur Kirche ist nicht minder öffentlich-rechtlich 
als das Verhältnis der Kirchengewalt zu ihm und zum Staat!®, 
Die kirchlichen Mitgliedschaftsrechte scheiden sich in allgemeine, 
welche allen kirchlichen Mitgliedern zustehen, und besondere, 
welche an einzelne Personen geknüpft sind: Zu den ersteren 
gehören: 1. Das Recht auf Teilnahme an Ver- 
fassung und Verwaltung. In der katholischen Kirche 
existiert kein Recht auf Teilnahme an Verfassung und Ver- 
waltung. Die katholische Kirche ist ein Kollegium inäquale; 
das alleinige Verfassungsrecht ruht nach jus divinum bei Papst 
und Bischöfen, die Laien sind nur Objekte, nicht Subjekte der 
Kirchengewalt. Auch die im Einverständnis von Staat und 
Kirche in Baden geschaffenen Träger der Vermögensverwaltung, 
der Stiftungsrat und Oberstiftungsrat, sind ebensowenig, wie die 
Kirchensteuerbewilligungsorgane, als Vertretungen im Sinne des 
Konstitutionalismus anzusehen. Diesen Standpunkt hat die Kirche 
bei der Schaffung dieser Gesetze energisch festgehalten. Des- 
halb wurde der Wortlaut der Gesetze so fixiert, dass er sich im 
wesentlichen mit der kirchlichen Auffassung deckt, oder doch 
wenigstens nicht mit ihr in Widerstreit gerät. „Die Stiftungs- 
räte sind keine Organe, welche das Volk auf dem Boden eines 
  
158 Komm.Ber. der II. Kammer über den Gesetz-Entw. die Rechtsver- 
hältnisge der Altkatholiken betr. 
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