Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Selbstverwaltungsrechts bestellt, wie die Gemeinderäte oder die 
evangelischen Kirchengemeinderäte.e. Wenn sie auch durch Wahl 
des Volkes bestellt sind, so erhalten sie dadurch nicht die Aus- 
übung eigener Rechte des Volks übertragen, nur ihre Person 
wird so bestimmt, ihre Rechte gründen sich einzig und allein 
auf die im Prinzip jederzeit widerrufliche Anordnung des 
Bischofs“ !°9, 
Dagegen besteht in der evangelischen Kirche ein Recht auf 
Teilnahme an Verfassung und Verwaltung. Dieses Teilnahme- 
recht ist auf die Kirchengemeinde radiziertt. Die in Baden 
bestehenden Vertretungskörper, Kirchengemeinderat und Kirchen- 
gemeindevertretung, sind wahre Selbstverwaltungsorgane. Vgl. 
die Einleitung der Kirchenverfassung vom 5. September 1861 
Abs. 316%, 
2. Das Recht auf Genuss der kirchlichen An- 
stalten, der Sakramente und Heilsmittel. Diese 
Rechte sind mehr religiös-dogmatischer als juristischer Natur. 
Sie werden alteriert durch Austritt und Ausschluss aus der 
Kirche. Bezüglich der evangelischen Kirche bestimmt z. B. 
S 10 der Kirchenverfassung: 
Jedes Mitglied der Gemeinde hat Anteil an den kirch- 
lichen Anstalten und Gerechtsamen, auch, wenn ihm die 
gesetzlichen Bedingungen nicht fehlen, Stimmrecht in der 
(Gemeindeversammlung und Wählbarkeit in die Vertretung 
der Kirche. 
Neben diesen allgemeinen Mitgliedschaftsrechten stehen die 
besonderen Rechte einzelner Mitglieder. Da- 
hin gehören 
1. Die Pfründenrechte. Sie bringen „in typischer 
Weise den Gedanken eines durch die Korporationsmitgliedschaft 
15° Referat über die allgem. Kirchensteuer, erstattet auf d. Freiburger 
Diözesankonferenz von Justiziar Kreuzer. Freiburg 1900 S. 10/11. 
160 SpoHn, Ev. Kirchenr. I. S. 165.
	        
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