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Selbstverwaltungsrechts bestellt, wie die Gemeinderäte oder die
evangelischen Kirchengemeinderäte.e. Wenn sie auch durch Wahl
des Volkes bestellt sind, so erhalten sie dadurch nicht die Aus-
übung eigener Rechte des Volks übertragen, nur ihre Person
wird so bestimmt, ihre Rechte gründen sich einzig und allein
auf die im Prinzip jederzeit widerrufliche Anordnung des
Bischofs“ !°9,
Dagegen besteht in der evangelischen Kirche ein Recht auf
Teilnahme an Verfassung und Verwaltung. Dieses Teilnahme-
recht ist auf die Kirchengemeinde radiziertt. Die in Baden
bestehenden Vertretungskörper, Kirchengemeinderat und Kirchen-
gemeindevertretung, sind wahre Selbstverwaltungsorgane. Vgl.
die Einleitung der Kirchenverfassung vom 5. September 1861
Abs. 316%,
2. Das Recht auf Genuss der kirchlichen An-
stalten, der Sakramente und Heilsmittel. Diese
Rechte sind mehr religiös-dogmatischer als juristischer Natur.
Sie werden alteriert durch Austritt und Ausschluss aus der
Kirche. Bezüglich der evangelischen Kirche bestimmt z. B.
S 10 der Kirchenverfassung:
Jedes Mitglied der Gemeinde hat Anteil an den kirch-
lichen Anstalten und Gerechtsamen, auch, wenn ihm die
gesetzlichen Bedingungen nicht fehlen, Stimmrecht in der
(Gemeindeversammlung und Wählbarkeit in die Vertretung
der Kirche.
Neben diesen allgemeinen Mitgliedschaftsrechten stehen die
besonderen Rechte einzelner Mitglieder. Da-
hin gehören
1. Die Pfründenrechte. Sie bringen „in typischer
Weise den Gedanken eines durch die Korporationsmitgliedschaft
15° Referat über die allgem. Kirchensteuer, erstattet auf d. Freiburger
Diözesankonferenz von Justiziar Kreuzer. Freiburg 1900 S. 10/11.
160 SpoHn, Ev. Kirchenr. I. S. 165.