Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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oder anstaltliche Vorsteherschaft bedingten und bestimmten 
Sonderrechts zum Ausdruck“ !#, Inhalt und Umfang der Pfründen- 
rechte sind im badischen Recht nicht geregelt. Aus der 
Kirchenautonomie entspringt daher der Grundsatz, dass hier 
kirchliches Recht zu ergänzender Geltung zu kommen hat. Da das 
Pfründenrechtin der öffentlichen Rechtsstellung des Pfarrers wurzelt, 
so ist es Öffentlich-rechtlich; dafür spricht auch der Umstand, 
dass es im EG. zum BGB. neben unzweifelhaft öffentlich-recht- 
lichen Ansprüchen dem Landesrecht vorbehalten wurde. Allein 
bis jetzt sind die Pfründenrechte in Baden noch nicht als dem 
öffentlichen Rechte angehörend anerkannt, namentlich räumt 
die Praxis bis jetzt für Ansprüche auf das Pfründeneinkommen 
nur den Zivilrechtsweg ein. Inhaltlich ist das Pfründenrecht 
dem Niessbrauch ähnlich gestaltet, es berechtigt zur Verwaltung 
der Grundstücke und zur Nutzung derselben. Früchte werden 
mit der Separation erworben. Die Pfründenrechte existieren in 
der katholischen und evangelischen Kirche; einer kirchlichen 
(Gemeinschaft der Altkatholiken kann eine Pfründe nur dann zu- 
gewiesen werden, wenn sie erledigt ist und die altkatholische 
(remeinschaft in diesem Augenblick die Mehrheit hat. Art. 4 
Ziff. 2 Altkatholikengesetzes vom 15. Juni 1874182, 
2, Die Rechte auf Begräbnisplätze (vgl. Ver- 
ordnung des Minist. des Innern vom 20. Juli 1882 die Begräb- 
nisplätze und Beerdigungen betr. Ges. und Ver.Bl. No. 202). 
Das Recht auf Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof 
ist ein subjektives Mitgliedschaftsrecht der Konfessionsgenossen. 
Dieses Recht hat öffentlich rechtlichen Charakter. Dass dieses 
Recht auch anderen als Mitgliedern der betr. Konfession unter 
Umständen zukommt, dafür gibt das badische Recht keinen direk- 
ten Anhaltspunkt. Die Frage wird praktisch in dem Fall, dass 
ein Mitglied z. B. der evangelischen Religionsgemeinschaft an 
18 GIERKE, G.Th. S. 196. 
‘22 LPR. $ 108 S. 580 ff.
	        
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