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oder anstaltliche Vorsteherschaft bedingten und bestimmten
Sonderrechts zum Ausdruck“ !#, Inhalt und Umfang der Pfründen-
rechte sind im badischen Recht nicht geregelt. Aus der
Kirchenautonomie entspringt daher der Grundsatz, dass hier
kirchliches Recht zu ergänzender Geltung zu kommen hat. Da das
Pfründenrechtin der öffentlichen Rechtsstellung des Pfarrers wurzelt,
so ist es Öffentlich-rechtlich; dafür spricht auch der Umstand,
dass es im EG. zum BGB. neben unzweifelhaft öffentlich-recht-
lichen Ansprüchen dem Landesrecht vorbehalten wurde. Allein
bis jetzt sind die Pfründenrechte in Baden noch nicht als dem
öffentlichen Rechte angehörend anerkannt, namentlich räumt
die Praxis bis jetzt für Ansprüche auf das Pfründeneinkommen
nur den Zivilrechtsweg ein. Inhaltlich ist das Pfründenrecht
dem Niessbrauch ähnlich gestaltet, es berechtigt zur Verwaltung
der Grundstücke und zur Nutzung derselben. Früchte werden
mit der Separation erworben. Die Pfründenrechte existieren in
der katholischen und evangelischen Kirche; einer kirchlichen
(Gemeinschaft der Altkatholiken kann eine Pfründe nur dann zu-
gewiesen werden, wenn sie erledigt ist und die altkatholische
(remeinschaft in diesem Augenblick die Mehrheit hat. Art. 4
Ziff. 2 Altkatholikengesetzes vom 15. Juni 1874182,
2, Die Rechte auf Begräbnisplätze (vgl. Ver-
ordnung des Minist. des Innern vom 20. Juli 1882 die Begräb-
nisplätze und Beerdigungen betr. Ges. und Ver.Bl. No. 202).
Das Recht auf Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof
ist ein subjektives Mitgliedschaftsrecht der Konfessionsgenossen.
Dieses Recht hat öffentlich rechtlichen Charakter. Dass dieses
Recht auch anderen als Mitgliedern der betr. Konfession unter
Umständen zukommt, dafür gibt das badische Recht keinen direk-
ten Anhaltspunkt. Die Frage wird praktisch in dem Fall, dass
ein Mitglied z. B. der evangelischen Religionsgemeinschaft an
18 GIERKE, G.Th. S. 196.
‘22 LPR. $ 108 S. 580 ff.